28.07.2016

Amazon

Rechtliche Bestärkung vom EuGH

Das Recht des Landes, in dem der Unternehmenssitz ist, hat fortan bei Rechtswahl durch das Unternehmen Vorrang gegenüber dem Recht des Konsumentenstaats

In einem Rechtsstreit des österreichischen Vereins für Konsumenteninformation (VKI) gegen Amazon, indem es um die Geschäftsbedingungen des Online-Händlers geht, hat nun der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden und den Konsumentenschützern einen Dämpfer versetzt. Das Recht des Landes, in dem der Unternehmenssitz ist, hat fortan bei Rechtswahl durch das Unternehmen Vorrang gegenüber dem Recht des Konsumentenstaats. Ausnahmen sind zwingende Konsumentenschutzregeln.

Der VKI hatte gegen Klauseln in den AGB von Amazon eine Verbandsklage eingebracht. Das Handelsgericht Wien hatte die umstrittenen Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Amazon als rechtswidrig eingestuft. Der Oberste Gerichtshof legte es dem EuGH vor, der das Urteil aber revidierte.

Das US-Unternehmen Amazon ist in Europa als Amazon EU S.a.r.l. mit Sitz in Luxemburg aktiv und betreibt über eine Webseite im Internet einen Versandhandel, der sich auch an österreichische Kunden richtet. In Österreich besteht keine formelle Niederlassung.

Der EuGH legte fest, dass Vertragsklauseln im Fall einer Rechtswahl durch den Unternehmer primär nach dem Recht seines Unternehmenssitzes zu beurteilen sind. Nur zwingende Konsumentenschutzvorschriften - wie Paragraf 6 des Konsumentenschutzgesetzes (z.B. angemessene Fristen) - bleiben aufrecht. Rechtswahlklauseln (also z.B. die Vereinbarung des luxemburgischen Rechts im Fall von Amazon) müssen allerdings klar zum Ausdruck bringen, dass diese zwingenden Regelungen zu beachten sind.

Es gilt das Recht am Unternehmenssitz

Dies bedeutet, dass ein Unternehmer bei grenzüberschreitenden Geschäften grundsätzlich vereinbaren darf, dass jenes Recht zur Anwendung kommt, das an seinem Unternehmenssitz gilt. Konsumentenschutzorganisationen können das nicht beanstanden und müssen das fremde Recht bei der Prüfung berücksichtigen. Was jeweils als zwingende Regelung anzusehen ist, kann zudem im Einzelfall unklar sein, so der VKI.

Das fremde Recht muss fortan bei der Prüfung durch heimische Konsumentenschutzorganisationen berücksichtigt werden. Das lasse einiges an rechtlicher Unsicherheit, so ein Experte des VKI. «Das ist bei grenzüberschreitenden Geschäften eindeutig ein Rückschritt im Verbraucherschutz», erläutert Thomas Hirmke, Jurist beim VKI, in einer Mitteilung vom Donnerstag. Er sieht die Mitgliedsstaaten in der Pflicht, mit zwingenden Regelungen die Konsumentenrechte zu fördern. Zukünftig wird sich auch die Frage stellen, welches Recht im Bereich des Datenschutzes anwendbar sein wird, so ein Jurist des VKI. (sda)



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