31.10.2016

Suisa

«Komponisten wollen eine faire Vergütung»

Der Schweizer Werbe-Auftraggeberverband SWA liegt mit der Verwertungsgesellschaft im Streit. Der Grund: Die neue Entschädigung für Musik in Werbespots von Onlinekampagnen oder Microsites. Suisa-Generaldirektor Andreas Wegelin weist gegenüber persoenlich.com die Kritik vehement zurück und erklärt, wie diese Preise zustande kommen.
Suisa: «Komponisten wollen eine faire Vergütung»
Suisa-Generaldirektor Andreas Wegelin: «Die Auftraggeber kamen in der Vergangenheit zu günstig weg». (Bild: Beat Felber)
von Christian Beck

Herr Wegelin, CDs werden kaum mehr verkauft. Hat die Suisa nun bemerkt, dass im Internet Geld zu machen ist?
Die Suisa lizenziert bereits seit über 15 Jahren die Nutzung von Musik im Online-Bereich, damit die Urheber und Verleger von Musik auch für die Downloads oder das Streaming ihrer Werke vergütet werden. Was die CD-Verkäufe angeht: Die Komponisten von Werbemusik veröffentlichten selten CDs. Also waren die Einnahmen aus dem Tonträgergeschäft nie wirklich relevant für sie.

Warum verlangen Sie dann plötzlich eine Vergütung für Werbemusik in Onlinekampagnen oder Microsites?
Werbekampagnen im Internet wurden in der Vergangenheit nicht systematisch mit den Komponisten geregelt. Tatsache ist, dass in den letzten Jahren die Werbung im TV zugunsten der Online-Werbung immer mehr zurückging. Aus diesem Grund wollen die in der Suisa organisierten Komponisten, Textautoren und Verleger von Werbemusik eine Lösung und damit eine faire Vergütung für die Nutzung ihrer Werke im Online-Bereich. Die Lizenzierung von Online-Werbekampagnen ist somit eine Anpassung an die Realität – sowohl für die Werbeauftraggeber wie auch für die Komponisten von Werbemusik.

Für Musik in Werbespots von Onlinekampagnen oder Microsites genügte bislang eine Pauschale von 100 bis 200 Franken. Jetzt wollen Sie 3,3 Prozent vom Onlinemediabudget (persoenlich.com berichtete). Das ist je nach Werbebudget ein happiger Aufschlag. Weshalb gleich so radikal?
Diese Pauschalen beziehen sich auf den sogenannten Tarif VN, der das Aufnehmen von Musik auf Tonbildträger regelt. In bestimmten Fällen kann auch das Zugänglichmachen von Filmen über diese Pauschalen geregelt werden, gelten jedoch nicht für Online-Werbekampagnen im Internet. Entgegen anderslautender Informationen verschiedener Branchenverbände war dies auch in der Vergangenheit nicht der Fall.

Sondern?
Sie gelten für den Fall, dass zum Beispiel ein Filmproduzent einen seiner Filme zu Referenzzwecken auf seiner Website veröffentlicht – gewissermassen als Visitenkarte für seine Arbeit. Neben der Herstellung des Werbespots müssen die Urheber und Verleger von Werbemusik aber auch für das Zugänglichmachen der Spots im Internet vergütet werden. Dafür gelten die Lizenzbedingungen für Online-Werbekampagnen.

Aber weshalb gleich 3,3 Prozent des Onlinemediabudgets?
Die Komponisten können zusammen mit der Suisa den Preis für die Verwendung der Musikwerke frei verhandeln, weil es im Online-Bereich keine gesetzliche Aufsicht über die Tarife gibt. Dennoch hat sich die Suisa bei der Ausarbeitung der Lizenzbedingungen an den bestehenden Tarifen für die Nutzung von Musik in audiovisuellen Werken orientiert. Diese Tarife wurden auch von der Eidgenössischen Schiedskommission genehmigt.

Und die wären?
Der maximale Prozentsatz für die Nutzung von Musik beträgt gemäss Urheberrechtsgesetz zehn Prozent; bei audiovisuellen Werken beträgt die Vergütung für die Musik noch einen Drittel davon – also 3,3 Prozent. Der Prozentsatz wird zeitanteilig reduziert, wenn zum Beispiel nicht der gesamte Spot mit Musik unterlegt ist. Pro Kampagne bleibt eine Mindestentschädigung von 300 Franken vorbehalten.

Die Urheberrechts-Gebühren bei Radio- und TV-Spots werden von den Sendern getragen. Im Internet soll ein anderes System durchgesetzt werden und die Werbeauftraggeber müssen zahlen. Warum diese Ungleichbehandlung?
Die Online-Plattformen sind gemeinsam mit den Werbeauftraggebern für eine ordnungsgemässe Lizenzierung verantwortlich. Es besteht also eine Solidarhaftung. Allerdings schliessen gemäss unseren Informationen die Plattformen in ihren Geschäftsbedingungen regelmässig diese Verantwortung aus; sie lassen sich durch die Werbeauftraggeber von allfälligen Ansprüchen freistellen. Somit bestätigen die Auftraggeber bei der Auftragserteilung, dass sie über alle Rechte verfügen – einschliesslich des Rechts zum Zugänglichmachen. Zudem sind gemäss unseren Abklärungen die Online-Plattformen im Gegensatz zu klassischen Sendeunternehmen, die im Rahmen ihres Programms Werbung senden, selten in der Lage, die auf ihren Seiten platzierte Werbung zu identifizieren. Entsprechend können sie auch nicht die genutzte Musik melden und lizenzieren.

Der SWA kritisiert auch den komplizierten Prozess: Digitale Werbung werde immer automatisierter gebucht – die Suisa-Vergütungen müssen aber manuell ausgewertet werden. Unverständlich, unverhältnismässig und nicht praktikabel sei dies.
Diese Aussage ist nicht nachvollziehbar, der Prozess ist denkbar einfach. Auch wenn die Platzierung der Werbung automatisiert gebucht wird, weiss der Auftraggeber sicher, auf welchen Seiten sein Spot läuft – schliesslich soll ja die richtige Zielgruppe erreicht werden. Und auch der Zeitraum, in dem die Kampagne online ist, sollte dem Werbeauftraggeber bekannt sein. Ausserdem muss bereits für die Herstellung eines Werbespots die verwendete Musik genau dokumentiert werden; auch diese Angaben sind vorhanden. Mehr als diese Informationen und natürlich die Angaben zum Medienbudget braucht es nicht.

Natürlich bedingen Lizenzanfragen einen gewissen administrativen Aufwand. Die Suisa ist bestrebt, diesen so gering wie möglich zu halten. Aber wir benötigen gewisse Informationen, damit die Urheber gerecht vergütet werden können.

Für die Auswertung verlangt die Suisa die vertraulichen Mediapläne. Verstehen Sie, dass die Agenturen diese nur widerwillig aushändigen?
Die Suisa will nur den Vergütungsbetrag verlangen, der den Komponisten auch tatsächlich zusteht. Dafür sind die Mediabudgets die Ausgangslage für die korrekte Berechnung. Selbstverständlich respektiert die Suisa die Geschäftsgeheimnisse. Es besteht kein Grund zur Besorgnis für die Werbeauftraggeber oder ihre Agenturen, dass wir ihre Daten an die Konkurrenz weitergeben. Auch andere Kunden wie beispielsweise Konzertveranstalter müssen uns vertrauliche Angaben zu ihren Geschäftszahlen machen.

Es muss sich für die Suisa lohnen, dass ein derartiger administrativer Mehraufwand in Kauf genommen wird…
Es geht nicht darum, ob es sich für die Suisa lohnt. Wir sind die Genossenschaft der Urheber und Verleger von Musik und arbeiten im Auftrag unserer Mitglieder: das Geld kommt ihnen zugut. Ihre Musik trägt einen nicht unwesentlichen Anteil zum Erfolg einer Werbekampagne bei und muss entsprechend fair bezahlt werden. Und wie bereits gesagt, hält sich der Mehraufwand in Grenzen.

Sind Ihnen die Künstler wichtiger als die Werbewirtschaft?
Der Suisa und ihren Mitgliedern geht es darum, dass möglichst ein Gleichgewicht zwischen den Bedürfnissen der Musiknutzern und den Ansprüchen der Urheber und Verleger herrscht. Die Auftraggeber, die die Musik nutzen, erzielen dank ihrer Werbung teilweise hohe Umsätze. Ein wichtiger Teil der Werbespots ist die Musik. Aus diesem Grund wollen die in der Suisa organisierten Komponisten, Textautoren und Verleger von Werbemusik eine faire Vergütung für die Nutzung ihrer Werke im Online-Bereich. Gerade Werbekomponisten sind auf Urheberrechtsvergütungen angewiesen, da das einmalige Honorar für die Auftragskomposition in der Regel nicht sehr hoch ist.

Die Suisa war bislang nicht bereit, vom aufwändigen Prozess und den hohen Lizenzkosten abzurücken, obwohl sich mehrere Verbände zur Wehr gesetzt haben. Sind Sie resistent gegen Kritik?
Kritische Diskussionen sind ein wichtiger Bestandteil von Verhandlungen. Die Kritik muss aber konstruktiv sein. Leider aber haben die Werbeauftraggeberverbände selber keine eigenen Vorschläge in die Verhandlungen eingebracht, sondern lediglich das Vorgehen der Suisa kritisiert. Unter diesen Umständen konnten die Verhandlungen nicht zielführend weitergeführt werden.

Wie gesagt steht die Online-Lizenzierung nicht unter Bundesaufsicht. Die Lizenzbedingungen können von den Komponisten zusammen mit der Suisa frei ausgehandelt werden und unterstehen nicht der Tarifaufsicht durch die Eidgenössische Schiedskommission. Die Suisa wäre hier also nicht verpflichtet, diese Lizenzbedingungen mit einem Verband wie dem SWA zu verhandeln. Dennoch war die Suisa für Gespräche bereit, um eine für alle Beteiligten faire und tragbare Regelung zu finden.

Nun hat der SWA Anfang Oktober entschieden, die Kosten und den Prozess zurückzuweisen. Was heisst das nun?
Die Lizenzbedingungen sind in Kraft und gelten auch weiterhin für Online-Werbekampagnen. Wir haben sie aber – als Resultat der bisherigen Gespräche – leicht zugunsten der Werbetreibenden revidiert in Bezug auf die Mindestvergütung und die Rabattmöglichkeiten. Die Suisa-Kunden werden entsprechend darüber informiert.

Sind Sie optimistisch, dass es zu einer für alle verträglichen Lösung kommt?
Wir hatten uns für Gespräche mit den Branchenverbänden bereit erklärt. Allerdings braucht es eine konstruktive Diskussion, in der auch die Verbände entsprechende Vorschläge machen. Dies war in der Vergangenheit leider nicht der Fall. Wir sind natürlich für weitere Gespräche offen. Allerdings müssen die Verbände bereit sein, konstruktive Vorschläge zu machen. Fakt ist aber, dass Werbekampagnen im Internet in der Vergangenheit nicht systematisch mit den Komponisten geregelt wurden. Die Auftraggeber kamen hier zu günstig weg. Die Komponisten dieser Werke wollen aber in Zukunft eine faire Vergütung.

 



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