01.08.2017

SRF

Ombudsmann sieht einen Punkt als begründet an

Es sei unnötig gewesen, den Familiennamen in der «Reporter»-Sendung «Die syrische Kindsbraut» zu nennen.
SRF: Ombudsmann sieht einen Punkt als begründet an
Das syrische Flüchtlingsmädchen Suad. (Bild: Screenshot SRF-Video)

Die SRF-«Reporter»-Sendung «Die syrische Kindsbraut» vom 2. April 2017 ist beanstandet worden, wie aus dem Schlussbericht der SRG-Ombudsstelle hervorgeht. In der Sendung geht es um das Schicksal des syrischen Flüchtlingsmädchen Suad, die von ihren Eltern in den Libanon geschickt und dort verheiratet wurde. Gedreht wurde der Film von SRF-Nahostkorrespondent Pascal Weber.

Die Beanstanderin kritisiert, die junge Frau sei durch die Filmaufnahmen und die Befragungen traumatisiert und gedemütigt worden. Ausserdem sei immer wieder erwähnt worden, ihr Ehemann dürfe nichts von den Dreharbeiten mitbekommen. Damit sei die junge Frau in einen Loyalitätskonflikt gebracht worden. Die Beanstanderin kommt zum Schluss, der Beitrag habe die «Presseverantwortung gegenüber einer für unsere Begriffe Minderjährige aufs Gröbste verletzt».

Roger Blum, Ombudsmann der SRG Deutschschweiz betont in seinem Schlussbericht, Suads Mann Nader habe letztlich dem Eindringen des Fernsehens in seine Privatsphäre zugestimmt. Nader würde einen sympathischen und keinen gewalttätigen Eindruck machen, aber da könne man sich täuschen. Ein gewisses Risiko bestehe, dass er sich an seiner Frau räche, wenn er erfahre, dass sie von vorne gefilmt worden sei und dass der Film ausgestrahlt worden sei. Allerdings ist die journalistische Aufklärung laut Blum immer mit Risiken für die Journalisten, Informanten und Protagonisten verbunden.

«Protagnoisten nirgends herabgewürdigt oder blossgestellt worden»

Aus ethischen und rechtlichen Gesichtspunkten sieht der Ombudsmann keine Gründe für eine Beanstandung. So sei das Fernsehteam zwar in eine Privatsphäre eingedrungen, aber mit dem Einverständnis der Grosstante und der jungen Frau. «Dass der Mann eigentlich dagegen war, wäre relevant, wenn es kein öffentliches Interesse an dem Thema gäbe», so Blum. Zudem seien die Protagonisten nirgends herabgewürdigt oder blossgestellt worden. Desweiteren seien die Grundrechte aus Sicht des Publikums nicht verletzt worden.

Blum kommt zum Schluss, dass er der Beanstandung nicht beipflichten kann – mit der Ausnahme eines Punktes, den er als begründet ansieht: Es sei nicht nötig gewesen, den Familiennamen zu nennen. (tim)



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