13.06.2017

Bundesgerichtsurteil

Verletzte Offerte die Wettbewerbsneutralität?

Das Bundesamt für Kommunikation muss bei einem an die Universität Zürich vergebenen Auftrag prüfen, ob die Offerte allenfalls aufgrund einer nicht zulässigen Quersubventionierung zu günstig ausgefallen ist. Geklagt hatte das Medienforschungsunternehmen Publicom.
Bundesgerichtsurteil: Verletzte Offerte die Wettbewerbsneutralität?
Die Universität Zürich hatte sich den Bakom-Auftrag für die Analyse des SRG-Onlineangebotes gesichert. Sie hatte 20'000 Franken günstiger als die Publicom offeriert. (Bild: Keystone/Walter Bieri)

Das Bundesgericht hält in einem am Dienstag publizierten Urteil fest, dass staatliche Anbieter von einem Vergabeverfahren für öffentliche Aufträge ausgeschlossen werden könnten, wenn ihr Angebot den Grundsatz der Wettbewerbsneutralität verletze.

Dies sei der Fall, wenn ein Fehlbetrag in der Offerte beispielsweise in unzulässiger Weise mit Steuergeldern gedeckt oder auf andere Art und Weise quersubventioniert werde. Dadurch würden private Anbieter benachteiligt.

Im konkreten Fall hatte das Bakom 2015 einen Auftrag für die Analyse des Online-Angebots der Schweizerischen Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG) ausgeschrieben. Den Zuschlag erhielt die Universität Zürich. Sie hatte rund 20'000 Franken günstiger offeriert.

Gratis Leistungen

Leer ging die Firma Publicom AG aus dem Kanton Zürich aus. Sie zog die Sache vor das Bundesverwaltungsgericht. Dort rügte sie, dass das Angebot der Universität Zürich nicht kostendeckend sei. So seien beispielsweise die Leistungen des Projektleiters hinsichtlich der benötigten Stundenzahl zwar aufgeführt. In Rechnung seien sie jedoch nicht gestellt worden.

Das Bundesverwaltungsgericht hiess die Beschwerde der Privatfirma im Wesentlichen gut und wies die Sache im April 2016 zur Neubeurteilung an das Bakom zurück. Dieses kommt nach der Abweisung seiner Beschwerde durch das Bundesgericht nicht darum herum zu prüfen, ob es eine unzulässige Quersubventionierung gegeben hat.

Wäre dem so, müsste die Universität aus dem Vergabeverfahren ausgeschlossen werden. Eine solche Quersubventionierung würde den Wettbewerb im Beschaffungsmarkt verfälschen.

Offeriert ein staatlicher Anbieter hingegen unter dem Selbstkostenpreis und gleicht er den Fehlbetrag mit dem Erlös aus seiner sonstigen privatwirtschaftlichen Tätigkeit aus, liegt kein Verstoss gegen die Wettbewerbsneutralität vor.

Das Bundesgericht hält fest, dass eine Vergabestelle von sich aus abklären muss, ob Verstösse gegen die Wettbewerbsneutralität vorliegen, wenn es konkrete Anhaltspunkte dafür gibt. In solchen Fällen kann sie Nachweise oder weitere Erklärungen einfordern. (Urteil 2C_582/2016 vom 22.05.2017) (sda/tim)

 

 



Kommentar wird gesendet...

Kommentare

Kommentarfunktion wurde geschlossen

Diese Artikel könnten Sie auch interessieren:

Zum Seitenanfang20240425