18.08.2000

Veröffentlichung einer Gegendarstellung als Leserbrief – Berichtigung von Falschmeldungen

Der Presserat nimmt Stellung.

Wenn eine Redaktion eine Gegendarstellung ohne Rücksprache mit dem Gesuchsteller als Leserbrief veröffentlicht, verletzt sie das Fairnessprinzip. Falschmeldungen sind durch die Redaktion von sich aus zu berichtigen, sobald sie davon Kenntnis hat. Wenn eine Berichtigung faktisch bereits durch den Abdruck eines entsprechenden Leserbriefes erfolgt ist, wäre es unverhältnismässig, bei einem im Gesamtkontext eines Medienberichts als untergeordnet erscheinenden Fehler die Veröffentlichung einer zusätzlichen redaktionellen Berichtigung zu verlangen. Zu diesen Schlüssen ist der Schweizer Presserat in einer am Freitag veröffentlichten Stellungnahme gelangt.

Ende 1999 erschien im Magazin des Tages-Anzeigers ein ausführlicher Artikel über Ethikkommissionen in der Schweiz, in dem nebenbei auch auf deren rechtliche Grundlage in den einzelnen Kantonen eingegangen wurde. U.a. wurde dazu ausgeführt, dass einzig die Tätigkeit der Berner Ethikkommission auf einer gesetzlichen Grundlage basiere. Alle anderen operierten "mehr oder weniger im rechtsfreien Raum". In einer Gegendarstellung wies die Kantonale Ethikkommission des Kantons Zürich darauf hin, dass diese Kommission entgegen der Behauptung im Artikel durchaus auf einer gesetzlichen Grundlage operiere. Nachdem die Redaktions des Magazins zuvor den Abdruck der Gegendarstellung in Aussicht gestellt hatte, wurde die Gegendarstellung in der Folge ohne Rücksprache mit der Gesuchstellerin ungekürzt auf der Leserbriefseite abgedruckt. Daraufhin gelangte die Zürcher Ethikkommission mit einer Beschwerde an den Presserat.



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