17.05.2018

Prozess gegen IZRS-Mitglieder

Videos sind «miserabler Journalismus»

Freispruch oder Freiheitsstrafen von 24 Monaten wegen verbotener Propaganda? Das Urteil wird Mitte Juni bekannt gegeben.
Prozess gegen IZRS-Mitglieder: Videos sind «miserabler Journalismus»
Qaasim Illi, Medienverantwortlicher IZRS (Mitte), erscheint zum Prozess vor dem Bundesstrafgericht in Bellinzona. Dem IZRS-Vorstand wird Propaganda für das Terrornetzwerk Al-Kaida vorgeworfen. (Bild: Keystone/Ti-Press/Alessandro Crinari)

Die Verteidiger der IZRS-Vorstandsmitglieder haben vor dem Bundesstrafgericht in Bellinzona Freisprüche beantragt. Die Bundesanwaltschaft (BA) fordert hingegen für alle drei Angeklagten bedingte Freiheitsstrafen von 24 Monaten wegen verbotener Propaganda für Al-Kaida. Das Urteil wird am 15. Juni bekannt gegeben.

Grundlage der Anklage bilden zwei vom Angeklagten Naim Cherni hergestellte Videos. Bei einem der Filme handelt es sich um ein Interview mit Abdallah Al-Muhaysini. Der andere ist ein «Dokumentarfilm». Das Material dazu stammt von einer Syrienreise Chernis im Herbst 2015.

Der interviewte Al-Muhaysini ist gemäss BA ein Mann aus der Führungsriege der Al-Kaida. Die Vorstandsmitglieder des Islamischen Zentralrats Schweiz (IZRS) vertreten hingegen die Auffassung, Al-Muhaysini sei ein Brückenbauer und Mediator zwischen den dschihadistischen Gruppierungen. Er gehöre nicht der Al-Kaida oder einer anderen Gruppe an. Ansonsten wäre er von den verschiedenen Fraktionen im syrischen Bürgerkrieg nicht als Vermittler anerkannt worden.

Beweis für Al-Kaida-Mitgliedschaft

Die BA bemühte sich in ihrem Plädoyer vor dem Bundesstrafgericht mit zahlreichen Beispielen aus Internet-Videos aufzuzeigen, welche Rolle Al-Muhaysini im Krieg in Syrien hat und hatte. Bis zum Strafverfahren gegen den IZRS war er in der Schweiz weitgehend ungekannt. Von den USA wurde er gemäss BA nach der Anklageerhebung als ein wichtiger Al-Nusra-Führer eingestuft. Die Al-Nusra ist der syrische Ableger der Al-Kaida. Bis heute ist er hingegen nicht auf der SECO-Sanktionsliste aufgeführt.

Damit eine Verurteilung der drei IZRS-Mitglieder möglich ist, muss nachgewiesen werden, dass Al-Muhaysini ein Mitglied der Al-Kaida oder einer verwandten Organisation ist. Ansonsten werden die den Angeklagten vorgeworfenen Taten nicht vom Bundesgesetz über das Verbot der Gruppierungen Al-Kaida und Islamischer Staat sowie verwandter Organisationen erfasst. Die Funktion von Al-Muhaysini ist deshalb einer der Grundsteine der Anklage. Der zweite ist, dass es sich bei den von Cherni hergestellten Videos nicht um journalistische Werke handelt, sondern um Propaganda.

Die Staatsanwältin des Bundes betonte, dass selbstverständlich auch Terroristen interviewt werden dürften. Allerdings zeige sich im Interview unter anderem, dass Cherni keinerlei kritische Fragen stellte. Vielmehr habe er lediglich die Stichworte geliefert, zu welchen sich Al-Muhaysini ausgiebig habe äussern können.

Die Rolle der beiden weiteren Angeklagten Qaasim Illi und Nicolas Blancho bestand vor allem darin, die Videos zu bewerben. Illi segnete gemäss BA die Veröffentlichung ab.

«Politisch motiviert»

Die Angeklagten bezeichneten das gegen sie geführte Strafverfahren als politisch motiviert. Aus diesem Grund beantworteten sie keine der Fragen, welche die vorsitzende Richterin zu Beginn des zweitägigen Prozesses stellte. Die drei Männer verwiesen auf einen Bericht, den der IZRS zu den Vorwürfen der BA im April verfasst und zu den Akten gegeben hatte.

In den Plädoyers äusserten sich die Verteidiger gezwungenermassen ebenfalls zur Funktion von Al-Muhaysini. Chernis Anwalt, Michael Burkard, versuchte aufzuzeigen, dass der in den Videos sprechende Al-Muhaysini nicht eine führende Person eines Al-Kaida-Ablegers ist. Dabei wurde einmal mehr deutlich, wie viele Gruppierungen in den Bürgerkrieg in Syrien involviert sind.

Burkard führte aus, dass sich Cherni auf die Grundrechte der Meinungs- und Informationsfreiheit sowie auf die Medienfreiheit berufen könne. Zwar seien die beiden umstrittenen Videos der Kategorie «Hofberichterstattung» beziehungsweise «miserabler Journalismus» zuzuordnen. Würde man nur die beiden Filme beachten, täte man Cherni und seinem Können jedoch unrecht.

Kein Dschihad-Gesetz

Lorenz Hirni, Verteidiger von Illi, äusserte sich ausführlich zu den Schwächen des Al-Kaida-Gesetzes. Es handle sich dabei nicht um ein Dschihad-Verbots-Gesetz. Deshalb falle auch nicht jede dschihadistische oder islamistische Gruppierung und deren Propaganda unter dieses Gesetz.

Wie Burkard und Hirni wies auch Lukas Bürge, der Anwalt von Nicolas Blancho, darauf hin, es dürfe nicht von der Gesinnung einer Person abhängen, ob diese ein Interview mit einem Terroristen führen dürfe oder nicht. Das wäre reines Gesinnungsstrafrecht. Burkard warnte zudem darauf, dass eine Verurteilung massive Folgen für die zukünftige Arbeit von Journalisten hätte. (Fall SK. 2017.49) (sda/cbe)

 

 



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