19.06.2001

Presserat I

Weitergabe von Leserbriefen an Dritte verletzt Berufsethik

Beschwerde gegen Zürichsee-Zeitung teilweise gutgeheissen.

Die Weiterleitung eines nicht abgedruckten Leserbriefes durch eine Redaktion an einen Dritten verstösst dann gegen das berufsethische Fairnessprinzip, wenn sie in keinem Zusammenhang mit der publizistischen Tätigkeit der Redaktion steht. Zu diesem Schluss ist der Presserat in einer am Dienstag veröffentlichten Stellungnahme gelangt.

Ende Februar 2001 beschwerte sich ein Leser der Zürichsee-Zeitung über das aus seiner Sicht unfaire Verhalten der Redaktion. Diese habe die Stellungnahmen der Küsnachter Behörden auf seine Leserbriefe jeweils wesentlich prominenter aufgemacht als seine Texte. Vor allem aber stiess er sich daran, dass ein nicht publizierter Beitrag von der Redaktion ohne sein Einverständsnis direkt an die Gemeinde weitergeleitet worden sei. Die Redaktion der Zürichsee-Zeitung wies die Beschwerde als unbegründet zurück.



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