21.07.2016

Bundesgericht

Klagen von Kristallnacht-Twitterer abgewiesen

Er hatte wegen Persönlichkeitsverletzung gegen die «Schweiz am Sonntag» und den Luzerner Kantonsrat Hans Stutz geklagt.

Das Bundesgericht hat Klagen des Kristallnacht-Twitterers gegen die «Schweiz am Sonntag» und den Luzerner Kantonsrat Hans Stutz (Grüne) abgewiesen. Der Mann aus dem Kanton Zürich hatte wegen Veröffentlichungen in der Zeitung und auf der Website von Stutz wegen Persönlichkeitsverletzung geklagt.

Der Twitterer verlangte, dass Textpassagen von den beiden Webseiten entfernt werden. Zudem beantragte er beim Gericht, dass eine widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung festgestellt werde. Beide Publikationen standen im Zusammenhang mit dem Tweet «Vielleicht brauchen wir wieder eine Kristallnacht...diesmal für Moscheen».

Der Beschwerdeführer hatte diese Kurznachricht im Juni 2012 veröffentlicht. Er löste damit ein grosses Medienecho aus. Er wurde wegen Rassendiskriminierung zu einer bedingten Geldstrafe von 75 Tagessätzen zu 120 Franken und einer Busse von 1800 Franken verurteilt.

Das Bundesgericht bestätigte im November 2015 den Schuldspruch des Zürcher Obergerichts. Die «Schweiz am Sonntag» berichtete am 30. Juni 2012, der Twitterer habe aus der SVP austreten müssen. In einem Kommentar zum Thema hiess es, dass Personen wie der Twitterer nichts in einer Partei verloren hätten, die sich zum Grundsatz der Freiheit und Demokratie bekenne.

Bezüglich Hans Stutz kritisierte der Twitterer mehrere Textbeiträge. Darunter einen zum Umgang mit Rassismus bei nationalkonservativen Parteien wie der SVP.

Alle Argumente zerpflückt

Der Beschwerdeführer fühlte sich durch die Publikationen herabgesetzt. Er machte geltend, dass er zu Unrecht als islamophob bezeichnet und als Rassist stigmatisiert worden sei. Zudem berief er sich auf das «Recht auf Vergessen».

Es habe kein öffentliches Interesse daran bestanden, über ihn und seinen Tweet zu berichten. Das Bundesgericht bezeichnet in seinen am Donnerstag publizierten Urteilen die Ausführungen des Beschwerdeführers als «Ausflüchte». Dieser habe wiederholt versucht, der Kurznachricht einen anderen Sinn zu verleihen.

Die Lausanner Richter erachten die auf den beiden Webseiten gemachten Werturteile über den Twitterer als zulässig. Der Durchschnittsleser habe nämlich aufgrund des Tweets ein negatives Bild des Beschwerdeführers erhalten. Dieser habe zudem selbst die Öffentlichkeit gesucht - zuerst mit seiner Kurznachricht und danach mit der am folgenden Tag einberufenen Medienkonferenz.

Ausserdem habe er sich selbst immer wieder auf seinem Blog zum Tweet und den Gerichtsverfahren geäussert. Auch was das öffentliche Interesse an einer Berichterstattung über den Kristallnacht-Tweet betrifft, lässt das Bundesgericht die Argumente des Mannes nicht gelten. Die Kurznachricht beschlage ein ganzes Konglomerat an Themen, die politisch aktuell seien und in der Öffentlichkeit kontrovers diskutiert würden. (sda)



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