Journalisten-Kodex verletzt
"Das Magazin" hat in einem Artikel über Eltern, welche von ihren
Kindern verstossen werden, die Erklärung der Pflichten und Rechte der
Journalistinnen und Journalisten verletzt. Zu diesem Schluss kommt der
Presserat. Im Text waren die Namen einer Tochter und ihrer Mutter nicht
geändert worden - gemäss Autorin versehentlich. Im Artikel mit dem Titel "Ich bin dann mal weg" ging es um erwachsene Kinder, die ihre Eltern verstossen. Bei einem von zwei Beispielen nannte der Bericht Vornamen und Namen der Mutter, die Namen der beiden Kinder, den Herkunftsort und das Studienfach der Tochter sowie deren Alter.
Die Tochter reichte fünf Monate später beim Presserat Beschwerde ein, da die
Nennung der Details sie erkennbar machten, ihre Privatsphäre verletze und ihren
Ruf schädige. Der Presserat hiess die Beschwerde gut, wie er am Dienstag
mitteilte. Der Rechtsdienst der Tamedia AG, welcher "Das Magazin" vertrat, hatte
Nichteintreten beantragt. Der Name sei versehentlich unverändert publiziert
worden. Die Autorin habe sich unmittelbar nach der Veröffentlichung schriftlich
bei der Tochter entschuldigt und die Redaktion habe den Namen der
Beschwerdeführerin im Archiv gelöscht und in der Online-Version korrigiert.
Weiter vertrat der Tamedia-Rechtsdienst die Meinung, dass sich durch die
Namensnennung keine Rückschlüsse auf die Beschwerdeführerin ziehen liessen,
weil der Name weit verbreitet sei. Die weiteren Details erlaubten lediglich
Dritten Rückschlüsse, die zu Familie, sozialem oder beruflichem Umfeld gehörten.
Normalerweise tritt der Presserat nicht auf Beschwerden ein, "wenn sich die
betroffene Redaktion bei einer Angelegenheit von geringer Relevanz bereits
öffentlich entschuldigt und oder Korrekturmassnahmen ergriffen hat".
Unvollständige Korrektur
Das Presseratspräsidium, das die Beschwerde behandelt hat, trat dennoch darauf
ein. Es begründet seinen Entscheid damit, dass die vom "Magazin" angeführte
schriftliche Entschuldigung trotz Aufforderung nicht vorliege. In der Online-
Version habe "Das Magazin" zudem lediglich den Vornamen der Beschwerdeführerin
geändert. Alle anderen Angaben - so auch der Vor- und der Nachname der Mutter
seien unverändert geblieben. Auch in der Schweizerischen Mediendatenbank sei der Originalartikel abgelegt. "Das Magazin" habe sich weder öffentlich für den Fehler entschuldigt, noch erschienen die Korrekturmassnahmen genügend, weshalb der Presserat auf die Beschwerde eintrat und schliesslich gut hiess.
Ziffer 7 der Erklärung der Pflichten und Rechte von Journalistinnen und Journalisten verpflichtet
Medienschaffende, die Privatsphäre der einzelnen Person zu respektieren, sofern
das öffentliche Interesse nicht das Gegenteil verlangt. (sda)

Kommentare
Nun hat der Presserat entschieden. Ja und?
Welchen Nutzen haben diejenigen davon, deren Namen und weitere Daten veröffentlicht worden waren? Vergessen nun jene aus dem Umfeld der Betroffenen, die den ursprünglichen Text lasen, was sie da erfahren hatten?
Und welche Strafe erhielten Autorin und Verlag? Keine? Wozu dann ein Presserat? Genau, er ist da, damit die Verlage sagen können, wir haben einen.
Ich beschwere mich schon seit Jahren nicht mehr beim deutschen Presserat, wegen der sinnlosen Arbeit, die ich mir machen würde.
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