23.09.2014

Presserat

Rüge für die "Basler Zeitung"

Kritik an Bericht über Sozialhilfebezüger mit Details über dessen Werdegang.

Der Presserat hat in einem am Dienstag veröffentlichten Entscheid die "Basler Zeitung" (BaZ) und "BaZonline" gerügt. Diese hatten im November 2013 das Bild eines Sozialhilfeempfängers mit Details über dessen Werdegang veröffentlicht. Laut Presserat hat der Betroffene jedoch Anrecht auf Schutz ;seiner Privatsphäre.

Dies gelte auch, wenn öffentliche Gelder im Spiel seien, heisst es in einer Mitteilung des Presserats. Die Redaktion hatte die Publikation damit begründet, dass ein öffentliches Interesse bestehe, denn die Allgemeinheit finanziere die Sozialhilfe. Laut dem Presserat rechtfertigt dies aber noch lange nicht die Identifizierung einer Person durch Bild und Text, auch wenn der Name nicht genannt wird.
 
Privatsphäre verletzt
"BaZ" und "BaZonline" hatten im November 2013 über eine Standaktion des Islamischen Zentralrats (IZRS) in Basel berichtet. In weiteren zwei Artikeln ;berichteten sie über den Sozialhilfebezüger und dessen Verhalten. Der zweite Artikel war mit einem Ausschnitt eines Bildes aus dem ersten Artikel versehen, der den Sozialhilfeempfänger zeigt.

Zwei Beschwerdeführende kritisierten darauf den mit der Berichterstattung gemachten Bezug zwischen dem IZRS und dem Sozialhilfebezüger sowie dessen "Blossstellung". Die BaZ machte dagegen ein öffentliches Interesse an der Handhabung der Sozialhilfe geltend, zumal sich der Bezüger abfällig gegenüber Behörden verhalten habe. Er werde aber nicht namentlich genannt.
 
Der Bezüger werde im Bildausschnitt herausgehoben und sei erkennbar, befand aber der Presserat. Zudem würden ihn Angaben zu seiner Person auch ohne Namensnennung identifizierbar machen. Dies verletzte jedoch seine Privatsphäre. Der Presserat hiess die Beschwerden daher in diesem Punkt gut.
 
Weiterer Punkt kontrovers
Kontrovers diskutierte der Presserat dagegen, ob die Aufmachung des Artikels über auffälliges Verhalten des Mannes in Verbindung mit der Bildlegende über diesen am IZRS-Stand das Verbot ungerechtfertigter Anschuldigungen verletze. Einleitung und Bildlegende blieben knapp unterhalb der Schwelle einer Verletzung, befand er schliesslich.
 
Allerdings hielt er dabei fest, dass der Sozialhilfebezüger auf perfide Weise in die Nähe muslimischer Fundamentalisten gerückt werde. Als perfid erachte er auch, wie der Übergang im Text von der Standaktion des IZRS zur persönlichen Geschichte des Mannes erfolgt, heisst es im Entscheid.
 
Nicht verletzt durch die Artikel sieht der Presserat die Respektierung der Menschenwürde. Der Fall des Sozialhilfebezügers werde im Artikel nicht auf eine ganze Gruppe von Muslimen oder auf alle Muslime verallgemeinert. Und der Mann werde nicht aufgrund von ethnischer, Staats-oder religiöser Zugehörigkeit diskriminiert. Auch in diesem Punkt wies der Presserat die entsprechende Beschwerde ab. (sda)



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