17.12.2014

SRF

"Kassensturz"-Beiträge verletzen Persönlichkeit

Das Bundesgericht hat eine Beschwerde abgewiesen.

In der SRF-Sendung "Kassensturz" über eine IV-Abklärungsstelle sind tatsachenwidrige und persönlichkeitsverletzende Aussagen gemacht worden. Das hat das Bundesgericht festgestellt. Völlig daneben lag der "Kassensturz" allerdings nicht - es wurden tatsächlich Gutachten abgeändert.

Das höchste Gericht hat damit eine Beschwerde von "Kassensturz" abgewiesen. Thema von insgesamt drei im Jahr 2006 ausgestrahlten Sendungen waren Gutachten des Ärztlichen Begutachtungsinstituts (ABI), die Privat- und Sozialversicherungen als Grundlage für die Bemessung von Leistungen dienen. Das Institut ist eine der Medizinischen Abklärungsstellen (Medas) der Invalidenversicherung.

Der "Kassensturz" hatte dem ABI-Leiter zunächst vorgeworfen, im Schlussgutachten ohne Rücksprache mit den Fachärzten den Grad der Arbeitsfähigkeit der Begutachteten erhöht zu haben - und das zu Lasten der Versicherten.

Die Versicherungen schickten Betroffene vor allem zu Gutachterstellen, die versicherungsfreundlich entscheiden würden, hiess es im "Kassensturz" weiter. Qualität sei kein Thema, und es gebe keine Qualitätskontrolle - weder von den Gutachterstellen noch von den Gutachten. Eine unabhängige Überprüfung gebe es nicht.

Und schliesslich berichtete der "Kassensturz" in seiner Beitragsserie, das Institut habe Expertisen über Patienten "reihenweise" abgeändert.

Das Bundesgericht kommt im am Mittwoch publizierten Urteil zum Schluss, dass die beiden letzten Aussagen nicht den Tatsachen entsprechen. Es seien nur drei Fälle belegt worden, in denen die Gutachten abgeändert worden waren. Der Ausdruck "reihenweise" erwecke den Eindruck, es gebe eine Vielzahl von Fällen. Das zeige das Institut in einem falschen Licht.

Persönlichkeit verletzt

Auch sei es falsch, dass die Gutachten nicht überprüft würden. Dies finde jeweils im gerichtlichen Verfahren statt. Die im TV-Beitrag gemachte Aussage erwecke beim Zuschauer aber den Eindruck, dass das Institut nach Gutdünken schalten und walten könne und das auch tue.

Daher habe das Schweizer Fernsehen in diesen zwei Fällen die Persönlichkeit des Instituts und von dessen Leiter verletzt. Wie schon das Basler Appellationsgericht als Vorinstanz entschieden hat, muss einer der Beiträge auf der Website des Schweizer Fernsehens gelöscht werden. Ebenso sei die Löschung des Beitrags aus dem Cache der Internet-Suchmaschinen Google und Yahoo! zu veranlassen. (sda)



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