15.09.2013

Bundesverwaltungsgericht

Werbung für deutsche Schnaps-Aktionen verboten

Schweizer Alkoholgesetz gilt für Händler auf der anderen Seite der Grenze.

Ein deutscher Detailhändler darf seine Prospekte mit Sonderangeboten für Spirituosen nicht mehr an grenznahe Schweizer Haushalte verschicken. Laut Bundesverwaltungsgericht gilt das Verbot von Aktions-Werbung für Schnaps auch für Angebote, die nur im Ausland erhältlich sind.
 
Die Firma liess seit Jahren einige tausend Prospekte mit Angeboten aus ihren deutschen Filialen auch an grenznahe Schweizer Haushalte verteilen. Die Broschüren enthielten teilweise Sonderangebote für Spirituosen. Gemäss dem Schweizer Alkoholgesetz ist es verboten, für gebrannte Wasser mit Aktionen oder Gewinnspielen zu werben.
 
Die Eidgenössische Alkoholverwaltung (EAV) untersagte dem deutschen Unternehmen deshalb im März 2012, seine Prospekte weiter auf Schweizer Boden zu verteilen. 
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Beschwerde der Firma nun abgewiesen. Der Entscheid kann noch ans Bundesgericht in Lausanne weitergezogen werden.
 
Werbung wirkt hier
Laut den Richtern in St. Gallen erfasst das Alkoholgesetz auch Spirituosen-Werbung, die aus dem Ausland in Schweizer Briefkästen flattert. Entscheidend sei, dass sich die Werbung in der Schweiz auswirke. Keine Rolle spiele dabei, dass die Prospekte für deutsche Konsumenten konzipiert und die Preise in Euro angegeben seien.
 
Das Gericht erinnert zudem daran, dass die Restriktionen bei der Werbung für Spirituosen in erster Linie erlassen wurden, um mässigend auf den Alkoholkonsum 
einzuwirken. Die Gesundheit der Schweizer Bevölkerung sei unabhängig davon gefährdet, ob der Alkohol nun im Inland oder im Ausland gekauft werde.
 
Nichts zu ihren Gunsten kann die Beschwerdeführerin schliesslich aus dem Umstand ableiten, dass deutsche Konkurrenten offenbar ebenfalls seit über zehn Jahren Werbung in der Schweiz verteilen lassen. (sda)


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