24.02.2016

Abstimmungskampagne

«Man kann hier tatsächlich von Zensur sprechen»

Zuerst beriefen sich die SBB auf ihre Pflicht, Politwerbung zuzulassen - nun machen sie einen Rückzieher und stoppen die Werbeschaltung des Hakenkreuz-Plakats, das gegen die DSI mobilisieren will. Verstossen die Bundesbahnen damit selbst gegen Gesetze? persoenlich.com hat bei Reto Inglin, Dozent für Marketing- und Kommunikationsrecht nachgefragt.
Abstimmungskampagne: «Man kann hier tatsächlich von Zensur sprechen»
von Lucienne Vaudan

Die SBB gehen davon aus, dass es sich bei dem Hakenkreuz-Sujet um einen «krassen Einzelfall» handle, der die Grenzen des Bundesgerichtsentscheids vom Sommer 2012 «überschreite». Was braucht es, damit ein Bundesgerichtsentscheid unwirksam wird?
Ein Bundesgerichtsentscheid verliert dann seine Wirkung, wenn das Bundesgericht seine Praxis ändert und mit einem neuen Entscheid einen bisherigen als unbeachtlich darstellt. Ebenso kann die Gesetzgebung durch die Schaffung oder Änderung von Normen bisherige Bundesgerichtsentscheide hinfällig machen. Die SBB meinten mit ihrer Aussage aber wahrscheinlich, dass die Grenzen der zu gewährenden Meinungsäusserungsfreiheit in diesem Fall überschritten worden seien.

Die SBB betonten am Montag noch, sie seien aufgrund dieses Bundesgerichtsentscheids dazu verpflichtet, politische Werbung zu schalten. Wie gross ist da der Handlungsspielraum der SBB?
Die Grenzen liegen dort, wo die öffentliche Ordnung gefährdet wird, wenn also zum Beispiel strafbare Äusserungen gemacht werden oder wenn zu Gewalt oder sonstigen strafrechtlich relevanten Aktionen aufgerufen wird. Die Meinungsäusserungsfreiheit ist ein zentrales Grundrecht und Eingriffe dürfen nur im Ausnahmefall und nur restriktiv vorgenommen werden. Die SBB müssen also abwägen, was höher zu gewichten ist: die Wahrung der öffentlichen Ordnung oder das Recht auf freie Meinungsäusserung. Der Handlungsspielraum der SBB ist somit sehr klein. Verbieten sie ein Plakatsujet ohne Gefährdung der öffentlichen Ordnung, kommt das staatlicher Zensur gleich.

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Dann haben wir hier einen Fall staatlicher Zensur?
Zur Wahrung der Meinungsfreiheit muss der Staat sehr zurückhaltend mit Eingriffen sein. Die Gefährdung der öffentlichen Ordnung sehe ich durch dieses Plakat nicht erfüllt. Meines Erachtens kann man hier tatsächlich von staatlicher Zensur sprechen.

Was besagt dieser Bundesgerichtsentscheid überhaupt?
Der Bundesgerichtsentscheid vom 3. Juli 2012 hat festgelegt, dass die SBB grundrechtsgebunden sind und dass das Aushängen von politischen Plakaten eine Form der Meinungsäusserung darstellt, die durch die Verfassung geschützt ist. Es ging damals um ein Plakat mit einem aussenpolitischen Thema, nämlich der israelischen Siedlungspolitik in Palästina, welche durch eine Schweizer NGO kritisiert wurde. Nachdem das Plakat drei Tage im Zürcher HB aushing, hatten die SBB die sofortige Entfernung veranlasst. Die SBB stellten sich damals auf den Standpunkt, sie könnten ein generelles Verbot für aussenpolitische Themen aussprechen und argumentierten, dass jenes Plakat die öffentliche Ordnung gefährdet hätte. Sie führten unter anderem auch zur Begründung an, dass sich einige Passanten am Inhalt des Plakates störten. Das Bundesgericht hat aber die Meinungsäusserungsfreiheit höher gewichtet als die Interessen der SBB und hat ihnen eine Abfuhr erteilt.

Dieser Entschluss berief sich auf das grundsätzliche Verbot, Werbung mit aussenpolitischen Inhalten zu schalten. Bei dem vorliegenden Plakat handelt es sich aber doch um ein innenpolitisches Sujet?
Das ist einer der zentralen Unterschiede. Der andere ist, dass es im aktuellen Fall viel stärker um den Inhalt des Plakats geht als im Entscheid von 2012.

Haben sich die SBB hinter dem Bundesgerichtsentscheid versteckt?
Das würde ich so nicht sagen. Den Bundesbahnen ist es offensichtlich wichtig, dass man ihnen nicht erneut den Vorwurf der Verletzung der Meinungsäusserungsfreiheit machen kann. So werte ich zumindest die Kommunikation vom Montag. Das nun ausgesprochene Verbot und die damit verbundende Begründung könnten darauf abzielen, dass die SBB argumentieren wollen, dass im Gegensatz zu 2012 nun ein Inhalt, nämlich das angedeutete Hakenkreuz, verboten wird, der die Grenzen der Meinungsäusserungsfreiheit überschritten hat und die öffentliche Ordnung gefährdet. Ob dem so ist, obliegt letztlich der Beurteilung der Gerichte.

Wie schätzen Sie die Möglichkeit ein, dass sich ein Gericht mit diesem Fall auseinandersetzen wird?
Der Werber könnte hier durchaus die Möglichkeit ins Auge fassen, rechtliche Schritte gegen die SBB einzuleiten.

Die SBB haben dem Inserenten angeboten, die Inserate weiterhin zu schalten, wenn er auf das Hakenkreuz verzichte. Sieht das nicht so aus, als ob sie versuchen würde, einen Vertragsbruch abzuwenden?
Die SBB verfolgen damit wohl zweierlei Interessen: Einerseits soll die Meinungsäusserungsfreiheit des Werbenden gewahrt werden. Die SBB sehen daher vor, ihn nur soweit einzuschränken, wie es gerade nötig ist, hier also mit der Entfernung des angedeuteten Hakenkreuzes. Andererseits stehen tatsächlich vertragliche Interessen im Raum. Die SBB bzw. der Vertragspartner des Werbenden haben sich vertraglich verpflichtet, die bereits bezahlte Werbefläche zur Verfügung zu stellen. Der ausgerufene Stopp der SBB kommt einer einseitigen Vertragsänderung oder gar einer Kündigung gleich. Dies könnte, sofern sich die SBB vertraglich nicht für diesen Fall abgesichert haben, als Vertragsverletzung gewertet werden.



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