21.01.2003

Presserat

Beschwerde von Hanfbauern Bernard Rappaz abgewiesen

Le Nouvelliste hat nicht gegen die Unschuldsvermutung verstossen.

Der Schweizer Presserat hat eine Beschwerde des Walliser Hanfbauern Bernard Rappaz abgewiesen. Dieser hatte die einseitige Berichterstattung der Walliser Tageszeitung Le Nouvelliste über seine Verhaftung und Verurteilung kritisiert. Rappaz' Anwalt, Aba Neeman, bestätigte, dass sein Mandant Ende Juli vergangenen Jahres an den Presserat gelangt sei. Er kritisierte darin, der Nouvelliste habe in seiner Berichterstattung ausschliesslich den Standpunkt der Untersuchungsbehörden wiedergegeben, wie der Presserat am Dienstag mitteilte.

Die Zeitung verstiess deshalb nach Rappaz' Ansicht gegen die Unschuldsvermutung und das Recht auf Anhörung beider Parteien. Der zu 16 Monaten verurteilte Hanfbauer kritisierte weiter, der Nouvelliste habe im April und Mai 2002 eine Kampagne gegen die Cannabis-Legalisierung lanciert. Eine Gegendarstellung habe ihm der Chefredaktor verweigert.

Der Presserat forderte Rappaz daraufhin auf, seine Beschwerde zu präzisieren und näher zu begründen. Dessen Anwalt antwortete, die Art und Weise der Berichterstattung und die Verweigerung einer Gegendarstellung würden die meisten journalistischen Prinzipien verletzen. Konkret nannte er die Verletzung der Privatsphäre und eine diskriminierende Berichterstattung. Auch sei der Nouvelliste seiner Pflicht, materielle Fehler zu berichtigen, nicht nachgekommen.

Dem Presserat genügte dies jedoch nicht. Alleine die Tatsache, dass Rappaz' Beschwerde zu wenig begründet sei, stelle einen Grund dar, diese abzuweisen. Zudem könne aus der "Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten" nicht die Verpflichtung zur Objektivität abgeleitet werden, schreibt der Presserat weiter. Dass der Nouvelliste entschieden gegen eine Legalisierung des Cannabis Stellung bezogen habe, sei deshalb zulässig. Auch enthielten die Artikel der Walliser Zeitung keine schwerwiegenden Anklagen gegen Rappaz, die dessen Anhörung bedurft hätten. Desgleichen sei auch in keinem Fall die Unschuldsvermutung verletzt worden.

"Ich bin enttäuscht", sagte Neeman auf Anfrage der Nachrichtenagentur sda. Es sei zu einfach, Rappaz' Beschwerde wegen eines Formfehlers abzuweisen. Er und sein Klient blieben dabei, dass die Unschuldsvermutung verletzt worden sei. Rappaz selbst zeigte sich von der Stellungnahme des Presserats "überrascht".


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