14.10.2003

Presserat

Elektronisch archivierte Beiträge unabänderbar

Presserat tritt nicht auf verspätete Beschwerde ein.

Die elektronische Archivierung von Medienberichten ermöglicht einen im Vergleich zu herkömmlichen Zeitungsarchiven einfacheren und schnelleren Zugang. Aufgrund dieser verstärkten Langzeitwirkung der veröffentlichten Information ist eine noch konsequentere Einhaltung der berufsethischen Normen bei der Recherche und Veröffentlichung von journalistischen Beiträgen zu fordern. Hingegen kann allein aus der Tatsache, dass die Wirkung eines Medienberichts aufgrund seiner elektronischen Archivierung nun länger anhält, nicht eine Pflicht einer Medienredaktion abgeleitet werden, einen ursprünglich ohne Beanstandung des Betroffenen veröffentlichten Artikel mehrere Jahre später zu korrigieren. Zu diesen Schlüssen ist der Presserat in einer am Dienstag veröffentlichten Stellungnahme gelangt.

Im November 2000 veröffentlichte L’Impartial einen Bericht über einen Strafprozess. Im Mai 2003 gelangte einer der beiden Angeschuldigten, der im damaligen Bericht namentlich genannt worden war, mit einer Beschwerde an den Presserat. Er machte geltend, seine Identität hätte nicht bekanntgegeben werden dürfen. Zudem habe die Zeitung die Unschuldsvermutung verletzt. Auf seine Beschwerde sei ungeachtet der Verwirkungsfrist für Presseratsbeschwerden von einem Jahr einzutreten, weil der Medienbericht im elektronischen Archiv der Société Neuchâteloise de Presse (SNP; Herausgeberin von L’Impartial) nach wie vor für jedermann abrufbar sei. Die SNP wies die Beschwerde als unbegründet zurück, räumte jedoch ein, dass sie hinsichtlich der elektronischen Archivierung ein Grundsatzproblem aufwerfe.


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