19.11.2002

Presserat

Kein Verzicht auf Namensnennung bei gerichtlichem Freispruch

Beschwerde gegen Tages-Anzeiger teilweise gutgeheissen.

Es ist berufsethisch zulässig, prominente Journalisten in der Berichterstattung namentlich zu nennen, wenn eine Ehrverletzungsklage gegen sie läuft. Wurde der Name der prominenten Angeschuldigten bereits während des hängigen Gerichtsverfahrens genannt, darf im Artikel über den Freispruch hingegen nicht auf die Namensnennung verzichtet werden. Zu diesen Schlüssen ist der Presserat in einer am Dienstag veröffentlichten Stellungnahme gelangt.

Anfangs 2002 berichtete der Tages-Anzeiger unter namentlicher Nennung dreier prominenter Ringier-Journalisten über eine Ehrverletzungsklage des ehemaligen Finanzchefs der Landesausstellung. Ende Februar 2002 vermeldete die Zeitung den Freispruch der drei Angeklagten durch das Gericht, diesmal allerdings ohne Namensnennung. Die drei Ringier-Journalisten gelangten daraufhin an den Presserat und rügten die Verletzung der Richtlinie zur Namensnennung und zur fairen Gerichtsberichterstattung. Der Tages-Anzeiger wies die Beschwerde als unbegründet zurück.


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