20.10.2000

Presserat zum Ersten

Veröffentlichung von Vorwürfen anonymer Informanten unter gewissen Umständen zulässig.

Die Veröffentlichung von Vorwürfen anonymer Informanten ist ohne Quellenangabe zulässig, wenn es ohne Wiedergabe dieser Stimmen kaum möglich wäre, glaubhaft über die Kritik eines Teils der Bevölkerung an einem touristischen Ausbauprojekt zu berichten. Die Betroffenen sind jedoch vor der Publikation des Medienberichts mit den Vorwürfen zu konfrontieren. Zu diesen Schlüssen gelangte der Presserat einer am Freitag veröffentlichten Stellungnahme.

Der Presserat hatte sich mit einer Beschwerde zu befassen, die sich gegen die kritische Berichterstattung durch Basler Zeitung, Bund und Tages-Anzeiger über ein touristisches Ausbauprojekt in Bosco Gurin richete. Die Beschwerdeführerin rügte die Unterschlagung wesentlicher Informationselemente, die Unterlassung der Berichtigungspflicht sowie die Verletzung des Gebots der Unterlassung sachlich nicht gerechtfertigter Anschuldigungen. Diese Vorwürfe wurden von den betroffenen Medien vollumfänglich zurückgewiesen.


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