21.02.2014

Basler Zeitung

Zieht Dealer-Urteil des Bundesgerichts nach Strassburg weiter

Europäische Journalistenföderation sieht eine Verletzung der Pressefreiheit.

Die "Basler Zeitung" (BaZ) wehrt sich dagegen, dass eine Journalistin den Namen eines Cannabis-Dealers preisgeben muss, über den sie berichtet hat. Die Zeitung will ein entsprechendes Urteil des Bundesgerichts (persoenlich.com berichtete) beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Strassburg anfechten. Dies berichteten am Freitag mehrere Medien, darunter die BaZ selbst.

Die Journalistin hatte im Oktober 2012 unter dem Titel "Zu Besuch bei einem Dealer" über einen Besuch bei einem Haschischkonsumenten berichtet, der einen Teil seiner Drogen weiterverkauft. Pro Jahr verdiene er damit rund 12'000 Franken, sagte er der Journalistin.

Qualifiziertes Delikt laut Bundesgericht 
Die Basler Staatsanwaltschaft leitete darauf ein Strafverfahren ein. Die als Zeugin vorgeladene Journalistin berief sich jedoch auf das Aussageverweigerungsrecht für Journalisten. Das Appellationsgericht Basel-Stadt gab ihr Recht. Das Bundesgericht indes hiess eine Beschwerde der Staatsanwaltschaft gut.

Wenn beim Handel mit weichen Drogen wie Haschisch der jährliche Gewinn 10'000 Franken übersteigt, liege ein qualifizierter Verstoss gegen das Betäubungsmittelgesetz vor. Dies befand das Bundesgericht in einem am 19. Februar bekannt gegebenen Entscheid. Wenn es um die Aufklärung einer schwerwiegenden Straftat gehe, falle das gesetzlich verankerte Recht auf Quellenschutz für Journalisten weg.

Auch angesichts der konkreten Umstände sei dieser Wegfall verhältnismässig. Das Interesse an der Aufklärung der Straftat sei gross. Derweil könne sich die BaZ nicht auf ein namhaftes öffentliches Interesse berufen wie etwa dann, wenn der Bericht schwere Missstände in Politik, Wirtschaft oder Verwaltung aufgedeckt hätte. Vielmehr habe der Dealer eine Werbeplattform erhalten.

BaZ sieht Quellenschutz verwässert 
Dieses Urteil bedeute aus seiner Sicht eine Verletzung der Pressefreiheit, sagte BaZ-Unternehmensjurist Martin Wagner in einem Interview in der BaZ vom Freitag. Denn es garantiere den für Journalisten zentralen Quellenschutz nicht mehr und widerspreche einem früheren Bundesgerichtsurteil von 2006.

Der in der Schweiz garantierte Quellenschutz könne nur in Ausnahmefällen, bei Schwerstdelikten, aufgebrochen werden. Dafür gebe es einen Ausnahmenkatalog. Darüberhinaus müsse jedoch jeder Einzelfall genau geprüft werden. Der Dealer im vorliegenden Fall sei jedoch "ein kleiner Fisch". Laut Wagner dürfte er Geschäfte in der Höhe von ein paar Tausend Franken gemacht und gegenüber der Journalistin geblufft haben. Der Jurist befürchtet nun, dass nach dem neuen Bundesgerichtsurteil die Gerichte den Einzelfall nicht mehr prüften.

Damit würde laut Wagner der Quellenschutz aber erheblich verwässert. Die BaZ werde daher der Journalistin einen erfahrenen Strafrechtsexperten zur Seite stellen, der das Urteil nach Strassburg weiterziehe. 

Chancen stehen laut EFJ gut 
Die Europäische Journalistenförderung EFJ kritisiert den Bundesgerichtsentscheid ebenfalls massiv. Es sei ein "eklatanter Verstoss" gegen das Recht von Journalisten, ihre vertraulichen Quellen zu schützen, wird Ricardo Gutierrez, EFJ-Generalsekretär, in einer Mitteilung vom Schweizer Journalistenverband impressum zitiert. Der Schutz vor Quellen sei sowohl in der Schweizer Bundesverfassung wie auch in der Europäischen Menschenrechtskonvention verankert.

Ein solcher Entscheid behindere die Medienschaffenden zudem, weiterhin investigativen Journalismus zu betreiben. Er werde dem Vertrauensverhältnis zwischen Quellen und Journalisten "schwer schaden", sagt Gutierrez weiter. (sda/ml/pd)



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