Roman Polanski ist seit Montagmittag auf freiem Fuss. Die Schweizer Behörden haben entschieden, den Star-Regisseur nicht an die USA auszuliefern. Zum einen gab es Zweifel an der Darstellung des Sachverhalts durch die USA, zum andern wurde berücksichtigt, dass Polanski sich jahrelang unbehelligt in der Schweiz aufhielt. "Wir haben eine rechtliche Würdigung gemacht", sagte Justizministerin Eveline Widmer-Schlumpf am Montag vor den Medien in Bern. "Recht und Politik kann man aber nie ganz trennen. Man muss eine rechtliche Lösung finden, die politisch und nicht nur rechtlich einwandfrei ist."
Die Begründung des Entscheids fällt denn auch differenziert aus: Ein Mangel im Auslieferungsgesuch der USA könne nicht mit der notwendigen Bestimmtheit ausgeschlossen werden, schreibt das Justiz- und Polizeidepartement. In Anbetracht der Zweifel müsse das Ersuchen abgelehnt werden.
Ausschlaggebend war, dass die US-Behörden zusätzliche Informationen verweigerten. Die Schweiz hatte die Herausgabe des Protokolls eines Verhörs mit jenem Staatsanwalt verlangt, der in den Siebzigerjahren für den Fall zuständig war. Laut Polanski und seinen Anwälten soll aus dem Protokoll hervorgehen, dass der Richter damals dem Regisseur zugesichert hatte, die von ihm bereits abgesessenen 42 Tage stellten die gesamte Freiheitsstrafe dar. "Wir können nicht mit Bestimmtheit sagen, dass Polanski die Strafe nicht bereits abgesessen hat", sagte Widmer-Schlumpf. Habe Polanski die Strafe bereits verbüsst, sei dem Auslieferungsersuchen die Grundlage entzogen.
Die Begründung beschränkt sich aber nicht auf diese Zweifel. Die Schweiz stützt sich auch auf den international geltenden "Ordre Public". Demanch seien völkerrechtliche Verträge - zum Beispiel das Auslieferungsabkommen - nach dem Massstab von Treu und Glauben zu erfüllen. Dies gilt auch gegenüber dem Betroffenen: Polanski besitze seit 2006 ein Chalet in Gstaad und sei in der Schweiz nie behelligt worden, gab Widmer-Schlumpf zu bedenken. Er sei daher im - begründeten - Vertrauen in die Schweiz gereist, dass ihm keine Nachteile drohten. Auch hätten die US-Behörden über Jahre darauf verzichtet, ein formelles Auslieferungsersuchen zu stellen, obwohl bekannt gewesen sei, dass sich Polanski regelmässig in der Schweiz aufhalte. All dies gelte es zu berücksichtigen, sagte Widmer-Schlumpf.
Die USA zeigen laut der Justizministerin Verständnis für den Entscheid. Sie habe mit dem US-Botschafter in der Schweiz darüber gesprochen, sagte Widmer- Schlumpf. Das US-Justizministerium nahm vorerst keine Stellung dazu. Den Entscheid anfechten können die USA nicht. Polanski dagegen könnte die Schweiz auf Schadenersatz verklagen. Widmer- Schlumpf bejahte, dass diese Möglichkeit bestehe. "Ich rechne aber nicht damit", sagte sie. Der Schaden, der Polanski entstanden sei, sei vor allem durch die lange Dauer des Hausarrests verursacht worden. Diese sei aber im Interesse Polanskis gewesen: Er habe auf ein beschleunigtes Verfahren verzichtet und beantragt, dass die Schweizer Justiz weitere Aspekte prüfe. Ob Polanski die Schweiz tatsächlich auf Schadenersatz verklagen will, war von seinen Anwälten vorerst nicht zu erfahren.
Widmer-Schlumpf betonte vor den Medien, dass die Tat, die Polanski vorgeworfen wird, beim Entscheid keine Rolle spielte. Es sei nicht darum gegangen, dieses "abscheuliche Vergehen" oder die Schuld Polanskis zu beurteilen. Weiter hielt sie fest, dass die Inhaftierung Polanskis kein Fehler gewesen sei. "Wir haben ein absolut korrektes Verfahren durchgeführt", sagte sie. Die Justizministerin erinnerte aber auch daran, dass die Schweiz wegen des Falls das Prozedere geändert hat. Künftig kann ein juristischer Sachbearbeiter in einem solchen Fall nicht mehr im Alleingang einen Haftbefehl ausstellen.
Roman Polanski war vor knapp 10 Monaten bei der Einreise in die Schweiz verhaftet worden, auf Veranlassung der US-Justiz. Seit dem 3. Dezember befand er sich in seinem Chalet unter Hausarrest. Der 76-Jährige soll im Jahr 1977 mit einer Minderjährigen Sex gehabt haben. Polanski bekannte sich damals schuldig, floh später aber ins Ausland. (sda)