Musiker in Deutschland können künftig leichter gegen Urheberrechtsverletzungen im Internet vorgehen. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit einem am Freitag bekannt gegebenen Entscheid die Rechte der Musiker deutlich gestärkt. Es wird künftig leichter, die Namen und Adressen von illegalen Tauschbörsen-Betreibern zu erhalten. Nach dem BGH-Entscheid müssen es die Gerichte den Providern in der Regel gestatten, die Identität von IP-Adressen-Nutzern bekannt zu geben, wenn geschützte Musiktitel unberechtigt in Online-Tauschbörsen eingestellt wurden.
Damit hatte die Klage des Unternehmens in letzter Instanz Erfolg, das die Musik von Xavier Naidoo vertreibt. Im September 2011 waren in einer Online- Tauschbörse Titel aus dem Naidoo-Album "Alles kann besser werden" zum Herunterladen angeboten worden. Die Anbieter verwendeten sogenannte dynamische IP-Adressen. Wer sich hinter den wechselnden IP-Adressen verbirgt, ist nur den Providern bekannt, die die IP-Adressen zuweisen. Das war in diesem Fall die Telekom. Das Vertriebsunternehmen beantragte deshalb, der Telekom die Auskunft zu gestatten, scheiterte aber zunächst vor dem Landgericht und dem Oberlandesgericht Köln.
"Gewerbliches Ausmass" nicht Voraussetzung Nach Ansicht der Kölner Richter setze die Offenlegung eine Urheberrechtsverletzung "von gewerblichem Ausmass" voraus, das im konkreten Fall nicht erreicht sei. Der BGH hob die Urteile in letzter Instanz auf und gab dem Auskunftsanspruch statt. Dem Urheber stünden Ansprüche auf Unterlassung und Schadenersatz zu. Das setze nicht voraus, dass die rechtswidrige Tätigkeit ein gewerbliches Ausmass erreicht habe. Den Auskunftsanspruch derart zu beschränken, würde auch "dem Ziel des Gesetzes widersprechen, Rechtsverletzungen im Internet wirksam zu bekämpfen", hiess es.
Das Gericht habe es deshalb dem Provider in der Regel zu gestatten, Namen und Anschrift der Nutzer zu nennen, denen zu einem bestimmten Zeitpunkt bestimmte IP-Adressen zugewiesen waren. Bereits der Antrag auf Auskunftserteilung setze nicht voraus, dass die Urheberrechtsverletzungen ein gewerbliches Ausmass erreicht hätten. (sda)