Bundesgericht bestätigt Verurteilung des Urhebers

Plakat-Aktion gegen Abtreibung - Hersteller der Druckvorlage und Plakatkleber nicht strafbar.

Das Bundesgericht hat das Urteil gegen den Urheber der ehrverletzenden Anti-Abtreibungskampagne von 1997 im Wallis bestätigt. Die Urteile gegen zehn Mitbeteiligte an der illegalen Plakat-Aktion hat es aufgehoben. Im Rahmen der Abtreibungsdebatte im Wallis vom Herbst 1997 waren zweitausend anonyme Plakate aufgehängt worden. Neben dem Bild eines blutigen Fötus in der 20. Schwangerschaftswoche enthielten sie die Fotos und Namen der Politikerinnen Anne-Christine Bagnoud, Brigitte Hauser und Catherine Donnet. Die drei Frauen traten für die Fristenregelung ein. Das Plakat enthielt neben anderen Aussagen den Text: "Sie wollen eine Kultur des Todes in der Schweiz!" und "Jede Gesellschaft hat den Abfall, den sie verdient".

Dominique Giroud als Urheber der Kampagne war vom Walliser Kantonsgericht im September 2001 wegen übler Nachrede und Sachbeschädigung zu zehn Tagen Gefängnis bedingt und 2000 Franken Busse verurteilt worden. Die übrigen Beteiligten erhielten wegen Gehilfenschaft zu diesen Delikten eine Busse von 1000 Franken. Gegen ihre Schuldsprüche wegen übler Nachrede erhoben Giroud und zehn weitere Personen Nichtigkeitsbeschwerde ans Bundesgericht. Das Urteil gegen den Initiatoren hat es nun bestätigt. Die Beschwerden der anderen Beteiligten hat es gutgeheissen.

Laut den Lausanner Richtern transportiert das Plakat insgesamt die ehrverletzende Aussage, die drei Politikerinnen stünden für eine "Kultur des Todes" ein, in der Föten in der fortgeschrittenen Schwangerschaft grausam getötet würden. Diese Anschuldigung lasse sie als skrupellose und grausame Personen erscheinen. Giroud hatte argumentiert, in der politischen Debatte sei eine härtere Gangart erlaubt. Laut Bundesgericht kann dieses Privileg jedoch nicht beanspruchen, wer sich hinter der Anonymität versteckt. Im weiteren sei er auch nicht gutgläubig gewesen und habe keine achtenswerte Gründe vorzuweisen. Der Hersteller der Druckvorlage und die Plakatkleber haben sich laut Bundesgericht nicht strafbar gemacht, weil die Aktion als Pressedelikt zu werten sei. Für den ehrverletzenden Inhalt der Plakate sei somit nur der Autor verantwortlich.