Bundesrätliches Cellulitis-Werbeverbot

Spitzmarke - "Cellulite-Systembehandlung" dürfen nicht mit einer inneren oder heilenden Wirkung beworben werden.

Das St. Galler Amt für Lebensmittelkontrolle hatte 1998 einer Kosmetikfirma die Bewerbung zahlreicher Artikel aus ihrer Produktepalette verboten. Als Gebrauchsgegenstände klassiert, würde einem Teil der Produkte in der Werbebroschüre unzulässigerweise eine "innere Wirkung" zugesprochen. Bei anderen Produkten wie der "Cellulite-Systembehandlung" enthalte die Werbung unerlaubte Hinweise auf eine heilende Wirkung. Das St. Galler Verwaltungsgericht hiess eine dagegen erhobene Beschwerde der Herstellerin im Dezember 1999 gut. Seine Begründung: Zunächst sei der Bunderat zum Erlass der angewendeten Vorschriften gegen täuschende Werbung für Gebrauchsgegenstände gar nicht befugt. Und grundsätzlich sei in einem solchen Fall die Heilmittelbehörde zuständig, weil den Produkten Heilwirkung zugesprochen werde.