Denner darf aus Deutschland importierte Zahnpasta der Marke "Colgate Dentagard" in der Schweiz verkaufen. Laut Bundesgericht ist der auf der Tube aufgedruckte Hinweis "zahnmedizinisch vorbeugend" auch in der Schweiz erlaubt. Das Kantonale Labor Zürich war 2005 zum Schluss gekommen, der Aufdruck "zahnmedizinisch vorbeugend" auf der Tube von "Colgate Dentagard mit Naturkräutern" sei nach Schweizer Recht verboten. Es verlangte eine Anpassung der Beschriftung. Das Zürcher Verwaltungsgericht bestätigte den Entscheid im vergangenen März.
Das Bundesgericht hat die dagegen erhobene Beschwerde von Denner nun gutgeheissen. Laut den Lausanner Richtern sind bei Gebrauchgegenständen Hinweise auf eine krankheitsvorbeugende Wirkung zwar grundsätzlich verboten. Bei Zahn- und Mundpflegemitteln seien jedoch Hinweise auf "kariesverhütende Wirkung" von Gesetzes wegen ausdrücklich erlaubt. Die Werbeaussage "zahnmedizinisch vorbeugend" gehe zwar weiter. Mit Blick auf das gesundheitspolitisch bedeutende Interesse der Zahnvorsorge müsse jedoch auch diese Aussage erlaubt sein.
Dies allerdings nur, wenn das Produkt auch die dazu geeigneten Wirkstoffe enthalte. Um eine untaugliche Selbstmedikation und damit eine Gesundheitsgefährung zu vermeiden, müssten sich die Hinweise zudem auf eine reine Vorbeugung beschränken und dürften sich nicht auch auf eine heilende Wirkung beziehen. Denner hatte es mit seiner Beschwerde vor allem darauf angelegt, vor Bundesgericht einen Entscheid über die unmittelbare Anwendung des Abkommens zwischen der Schweiz und der EU vom Juli 1972 sowie über die Verbindlichkeit der "Cassis de Dijon"-Formel im Warenverkehr zwischen der Schweiz und der EU zu erwirken.