Ein Privatmann namens Maggi muss den Domainnamen "www.maggi.com" seiner Familien-Website an die Maggi-Unternehmungen und Nestlé abgeben. Das Bundesgericht hat ein Urteil des Nidwaldner Kantonsgerichts bestätigt. Der Domainname "www.maggi.com" war 1996 von einer Treuhandfirma registriert und 2001 auf den Familienvater übertragen worden. Seit 2002 betreibt er unter der Bezeichnung seine Familien-Homepage. Ein Pop-Up-Fenster und ein Link verweisen auf die Maggi-Produkte.
Schiedsgericht entschied gegen Nestlé
2001 hatte das Schiedsgericht der World Intellectual Property Organisation (WIPO) im Streit um den Domainnamen zu Ungunsten der Maggi-Unternehmungen und der Markeninhaberin Nestlé entschieden. 2004 verpflichtete dann aber das Nidwaldner Kantonsgericht den Privatmann zur Übertragung der Adresse auf Nestlé.
Diesen Entscheid hat das Bundesgericht nun bestätigt und die Berufung des Familienvaters abgewiesen. Laut den Lausanner Richtern sind zwar beide Parteien an der Bezeichnung "Maggi" berechtigt. Auf der einen Seite stehe das Namensrecht der Privatperson, auf der anderen das Marken-, Firmen- und Wettbewerbsrecht der zwei Firmen.
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