Wegen Missbrauchs seiner marktbeherrschenden Stellung muss das Software-Imperium Microsoft 497 Mio. Euro Strafe zahlen. Auch Firmen in der Schweiz müssen sich in Acht nehmen. Am 1. April tritt das verschärfte Kartellgesetz in Kraft.
Heute kann die Wettbewerbskommission (Weko) Verstösse gegen den Wettbewerb nur ahnden, wenn ein Kartell für das gleiche Verhalten schon einmal abgemahnt wurde. Die Unternehmen haben quasi gleichsam einen "Probeschuss" zugut. Neu wird die Weko Verstösse gegen das Wettbewerbsrecht wie Preisabsprachen, Gebietsabschottungen oder Missbrauch von Marktbeherrschung direkt mit der roten und nicht mehr nur mit der gelben Karte ahnden können. Die Folge: Eine happige Busse.
Happige Busse
Eine Busse kann auf maximal 10 Prozent des in den letzten drei Geschäftsjahren in der Schweiz erzielten Umsatzes festgelegt werden. Auch der mit dem Kartell erzielte Gewinn wird dabei angemessen berücksichtigt. Verfolgt werden nur die schädlichsten Kartelle: Unternehmen, die mit Konkurrenzunternehmen Preis-, Mengen- oder Gebietsabsprachen treffen, Weiterverkaufspreise vorgeben sowie marktbeherrschende Unternehmen, die ihre Macht missbrauchen.
Übergangsfrist
Doch so schnell mahlen die Mühlen nicht. Die Unternehmen profitieren von einer Übergangsfrist. "Bei bestehenden Verfehlungen haben die Firmen ab dem 1. April noch ein Jahr Zeit, ihr Verhalten anzupassen oder der Weko zu melden. Wer dies versäumt, wird bestraft", erklärt Weko-Vizedirektor Patrik Ducrey gegenüber der Nachrichtenagentur sda. Auch bei neuen Wettbewerbsbeschränkungen müssen die Konzerne noch nicht zittern. Die Verstösse können der Weko gemeldet werden. Diese prüft laut Ducrey den Sachverhalt und entscheidet über einen Widerspruch. Werden die Verfehlungen trotz Widerspruch nicht unterbunden, drohen Sanktionen.
Verpfeifen lohnt sich
Zudem sollen Unternehmen, die als reuiges Mitglied an der Aufdeckung und Beseitigung eines Kartells mitwirken, ganz oder teilweise straffrei davon kommen. Von dieser "Bonus-Regelung" verspricht sich der Bund eine starke präventive Wirkung. Sanktionen und Bonus gelten auch für vertikale Abreden beispielsweise zwischen einem Autohersteller und seinen Händlern. Weil solche Abreden auch im Interesse der Effizienz und damit des Kunden liegen können, wird lediglich "vermutet", dass sie wirksamen Wettbewerb beseitigen.