Der Discounter Lidl hat in Deutschland in einem Verfahren wegen so genannter Lockvogelangebote eine Niederlage gegen Konsumentenschützer hinnehmen müssen.
Lidl hätte für einen Computerbildschirm und eine Funktastatur nur dann "in hervorgehobener Weise" werben dürfen, wenn die Artikel mindestens für zwei Tage vorrätig gewesen wären, urteilte das Oberlandesgericht Stuttgart nach Angaben der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs vom Montag.
Der Wettbewerbszentrale zufolge hatte Lidl in einer Tageszeitung ganzseitig für die beiden Produkte als Aktionsware geworben. Als sich ein potenzieller Kunde aber am Erscheinungstag der Anzeige um 13.00 Uhr in der Lidl-Filiale Freudenstadt nach Bildschirm und Tastatur erkundigte, war die Ware nach Angaben des Personals bereits seit 9.00 Uhr ausverkauft.
Das Stuttgarter Gericht gab nun einem Antrag der Wettbewerbszentrale gegen Lidl statt. Die Richter verwiesen den Angaben zufolge auf das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb, wonach Waren des täglich Bedarfs im Regelfall zwei Tage vorrätig sein müssen. Dazu zählten auch ausdrücklich Computer, die in Discount- Läden angeboten würden.