Anhörung bei schweren Vorwürfen

Presserat - Beschwerde gegen St. Galler Tagblatt weitgehend gutgeheissen.

Auch bei einer gleichzeitig mit einem Leserbrief veröffentlichten Antwort des Chefredaktors sind die Betroffenen vor der Publikation anzuhören, wenn darin schwere Vorwürfe gegen sie erhoben werden. Es ist zudem unfair, wenn Vorwürfe nur angedeutet und insinuiert, anstatt handfest belegt und ausgeführt werden. Zu diesen Schlüssen ist der Presserat in einer am Dienstag veröffentlichten Stellungnahme gelangt.

Im Januar 2001 berichtete das St. Galler Tagblatt über Anschuldigungen der Schweizerischen Patienten-Organisation (SPO) gegen einen Chefarzt des Kantonsspitals St. Gallen. In der Folge wurden zahlreiche den Arzt unterstützende Leserbriefe publiziert. Ein einzige veröffentlichte Leserzuschrift kritisierte die Berichterstattung des St. Galler Tagblatts als einseitig und unterstützte die Vorwürfe der SPO. Der Abdruck dieses Leserbriefs war von einer Antwort des Chefredaktors begleitet, der darin in Abrede stellte, eine Kampagne gegen die SPO und deren Präsidentin betrieben zu haben. Die SPO gelangte daraufhin an den Presserat und rügte die einseitige Berichterstattung und Leserbriefauswahl der Zeitung. Zudem habe die Replik des Chefredaktors Unwahrheiten enthalten und Tatsachen entstellt. Das St. Galler Tagblatt wies die Beschwerde als unbegründet zurück.