Der Presserat hat eine Beschwerde gegen die SDA abgelehnt. Ein Leser war an das Kontrollorgan der Medien gelangt, weil seiner Meinung nach bei der Berichterstattung über einen Unfall in Italien die Anonymität des Schweizer Unfallverursachers nicht vollständig gewahrt worden war. Der Leser warf der Nachrichtenagentur SDA und den Zeitungen, die ihre Meldungen übernommen hatten, vor, in einer Meldung das Alter, die Doppelbürgerschaft, den Beruf, den Wohnort und die Automarke eines Unfallverursachers veröffentlicht zu haben. Dies habe es erlaubt, ihn zu identifizieren.
Die Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten hält tatsächlich fest, dass weder Name noch Merkmale einer Person veröffentlicht werden dürfen, wenn diese in ein juristisches Verfahren verwickelt ist. Ausnahmen sind, wenn das öffentliche Interesse überwiegt, wenn der oder die Betroffene eine öffentliche Person ist, wenn das Vergehen in direktem Zusammenhang mit seiner öffentlichen Tätigkeit steht oder wenn die Person selbst ihre Identität bekannt gibt.
Der Presserat hält fest, dass in diesem Sinne das Verhalten des Unfallverursachers allen Anlass dazu gegeben hatte anzunehmen, dass er einer Identifikation durch die Medien zustimmt. Im Gegensatz zu den italienischen Medien hätten die Schweizer Medien weder Namen noch Bild des Betroffenen veröffentlicht. Der Unfallverursacher hatte in Mailand mit seinem Offroader einen Zusammenstoss von einem Bus mit einem Tram verursacht. Eine 52-jährige Frau starb, 26 Personen wurden verletzt.
Weil der Fahrer kein Unbekannter war, hatte die SDA entschieden, eine "indirekte Beschreibung" zu veröffentlichen. Diese sollte verhindern, dass die Person direkt identifiziert oder andere Personen verdächtigt würden. Die Ausführungen der SDA seien nicht unwichtig für das Verständnis der Leser und Leserinnen gewesen, hält der Presserat in seiner Stellungnahme fest. Zudem sei eine Identifikation ausserhalb des Familien- und Freundeskreises sowie seines Berufsumfeldes kaum möglich gewesen. (sda)