Auf Beschwerde gegen NLZ nicht eingetreten

Presserat - Beschwerdeführer beklagte Weiterleitung eines E-Mails.

Der Schweizer Presserat ist auf eine Beschwerde gegen die Neue Luzerner Zeitunug nicht eingetreten. Der Beschwerdeführer hatte beanstandet, eine Redaktorin der NLZ habe ein an sie gerichtetes E-Mail einer unbekannten Drittperson weitergeleitet. Beschwerdeführer X hatte von dieser dann ein Antwortschreiben erhalten, das "unter der Gürtellinie" gelegen habe.