Autor muss im Fall Turina Quellen nennen

NZZaS - Obergericht stösst erstinstanzlichen Entscheid um.

Ein Journalist der "NZZ am Sonntag" muss im Zusammenhang mit einer tödlich verlaufenen Herztransplantation am Unispital Zürich seine Quellen doch nennen. Die 2. Zivilkammer des Obergerichts hat einen erstinstanzlichen Entscheid umgestossen.

Im Juli vergangenen Jahres hat die Anklagekammer des Zürcher Obergerichts den Journalisten noch geschützt -- er musste seine Quellen nicht offenlegen: Die NZZ am Sonntag hatte berichtet, Marko Turina, der damalige Chef der Herzklinik am Unispital, habe einer Patientin bewusst ein Herz mit einer falschen Blutgruppe eingepflanzt.

Die Zeitung stützte sich dabei auf "mehrere verlässliche Quellen". Die zweite Zivilkammer des Obergerichts sieht als Rekursinstanz nun aber den dringenden Tatverdacht gegen Turina wegen eventualvorsätzlicher Tötung als erfüllt an, wie die "NZZ" in ihrer Mittwochsausgabe schreibt.

Damit kommt eine Ausnahmeregelung im Strafgesetzbuch zum Tragen, welche den Quellenschutz aufhebt, wenn die Aufklärung eines Tötungsdelikts nur so möglich ist. Die Vorinstanz war noch der Meinung gewesen, die blosse Möglichkeit, dass sich Turina eines Verbrechens schuldig gemacht habe, reiche zur Begründung eines dringenden Tatverdachts nicht aus.

Zeugnisverweigerungsrecht weniger hoch gewertet

Bei der NZZ am Sonntag zeigt man sich erstaunt über das Urteil. Wie Mathias Ninck, der Autor des Artikels, auf Anfrage der Nachrichtenagentur SDA erklärte, ist das Zeugnisverweigerungsrecht aus seiner Sicht von der zweiten Zivilkammer der Obergerichts nicht so hoch gewertet worden, wie dies die Bundesverfassung und die Europäische Menschenrechtskonvention vorsehen.