"Basler Zeitung" getadelt

Presserat - Verfügbare Informationen nicht berücksichtigt.

Die "Basler Zeitung" (BAZ) hat in einem Artikel über das umstrittene "Google Street View" verfügbare Informationen von Datenschützer Hanspeter Thür nicht berücksichtigt. Der Presserat hiess eine Beschwerde von Thür deshalb teilweise gut, wie das Gremium am Freitag mitteilte. Grund für Thürs Beschwerde war der Artikel mit dem Titel "Getrübter Blick auf 'Googles Street View'. Die Kritik am neuen Online-Angebot entwickelt sich immer mehr zur Datenschutzposse".

Thema waren "mögliche Ungereimtheiten von 'Street View' mit den geltenden Datenschutzrichtlinien", auf welche "längst" unter anderem kantonale Datenschützer hingewiesen hätten. Thür wurde darin vorgeworfen, er habe sich "lange seltsam passiv" verhalten. Der Artikel war der letzte in einer Reihe von Artikeln der BAZ. In einem davon kritisierte die Vereinigung der Schweizer Datenschutzbeauftragten (Privatim) die von Google ergriffenen Anonymisierungsmassnahmen und Thürs Haltung.

Da Thür bei Erscheinen dieses Artikels in den Ferien weilte, forderte er nach seiner Rückkehr, sich zu den erhobenen Vorwürfen äussern zu können. Er schlug der Zeitung vor, eine von ihm bereits verfasste Klarstellung zu veröffentlichen. Wenige Tage später erschien in der BAZ ein Interview mit Thür. Und eine Woche später wurden die Vorwürfe der Passivität gegen Thür erhoben, worauf dieser erst bei der Chefredaktion und nach abschlägiger Antwort beim Presserat vorstellig wurde.

Thür monierte, dass der Artikel gegen diverse Richtlinien der "Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten" verstosse. Er nannte die Richtlinien "Anhörung bei schweren Vorwürfen", die Pflicht zur "Wahrheitssuche" und "sachlich nicht gerechtfertigte Anschuldigungen". Ausserdem sei gegen die Richtlinie "Personen des öffentlichen Lebens" verstossen worden.

Das Presseratspräsidium hiess nun die Beschwerde teilweise gut. Die BAZ hätte im Artikel verfügbare Informationen berücksichtigen müssen und verweist auf das Dementi des Eidg. Datenschützers, das "in angemessener Weise" in den Bericht hätte einfliessen müssen. Nicht verletzt habe die BAZ hingegen die anderen Richtlinien. (sda)