Die "Zuger Woche" hat es unterlassen, zu einem teilweise unkorrekten Artikel eine kurze Berichtigung zu veröffentlichen. Damit hat sie nach Auffassung des Schweizer Presserats eine der journalistischen Pflichten verletzt. Mit dieser Feststellung hat der Schweizer Presserat die Beschwerde eines im Artikel Erwähnten teilweise gutgeheissen. Der Entscheid wurde am Dienstag veröffentlicht.
Die Zeitung hatte am 11. März im Zusammenhang mit einem Rechtsstreit um einen Motorradverkauf unter anderem geschrieben, der Käufer und sein Anwalt würden mit Hilfe einer Rechtsschutzversicherung und damit auf Kosten der Allgemeinheit risikolos prozessieren; ausserdem sei es zu einer Betreibung und einem Rechtsvorschlag gekommen.
Am 18. Mai reichte der Betroffene beim Presserat Beschwerde ein: Entgegen den Ausführungen der "Zuger Woche" habe er keine Rechtsschutzversicherung. Ebensowenig habe es eine Betreibung und einen Rechtsvorschlag gegeben. Obwohl er die "Zuger Woche" mehrmals auf diesen Fehler aufmerksam gemacht habe, sei nie eine Berichtigung erschienen.