Beschwerde gegen BaZ abgewiesen

Schweizer Presserat - Vorwurf der Konstruktion falscher Zusammenhänge unbegründet.

In ihrer Ausgabe vom 6. November 2003 veröffentlichte die Basler Zeitung im Regionalteil einen Bericht mit dem Titel "Flüchtiger Serbe wohnte in Laufen". Auslöser des Berichts war ein wegen "Schiessereien in Basel und Birsfelden" gesuchter Mann. Laut der Basler Zeitung wohnte dieser mit seiner Frau und drei Kindern in einem seiner Mutter gehörenden Haus in Laufen. Der Erwerb des Hauses sei äusserst korrekt abgelaufen.

"Die Finanzierung sei über eine Bank abgewickelt worden. Es könne keine Rede davon sein, dass, wie teilweise behauptet, das Geld für das Haus bar hinterlegt worden sei. Das Haus soll 720'000 Franken gekostet haben". Die Polizei, die aufgrund von abends eingeschaltetem Licht von der Anwesenheit der Bewohner ausging, habe die Liegenschaft während mehrerer Tage beobachtet und schliesslich gestürmt. Von den Bewohnern habe jede Spur gefehlt.

"Bauherr der Überbauung (...) ist die X. AG. Das Areal, auf dem die 209 verschachtelt ineinander gebauten Häuser stehen, hat eine bewegte Vergangenheit hinter sich. Die zentrumsnahe Lage, aber auch die geschützte Lage führten zu spekulativen Käufen. Zu den Besitzern hatte zuletzt auch die inzwischen konkursite Y. gehört. Der Verkauf der Liegenschaften ist noch in Gang. Der Fall V. sei deshalb für die Besitzer äusserst unangenehm (...). Rein gar nichts habe nämlich darauf hingewiesen, dass er in irgendwelche Gewalttaten verwickelt sein könnte."

Mit Schreiben vom 10. November 2003 protestierte die X. AG beim Schweizer Presserat dagegen, dass sie im Zusammenhang mit der Ergreifung eines Täters genannt wurde, der in Birsfelden aktiv gewesen sei. Insgesamt habe der Artikel offensichtlich bezweckt, durch die Aneinanderreihung mehrerer negativer Behauptungen die These zu stützen, "die Sache sei grundfaul, und eigentlich sei es nur logisch, dass in Birsfelden so etwas geschehen konnte, bei einer solchen Überbauung in Laufen".

Die Beschwerde wurde abgewiesen. Zu seiner Entscheidung gab der Schweizer Presserat unter anderem zu Protokoll:

"Soweit die X. AG darüber hinaus subjektiv sinngemäss geltend macht, die Leserschaft der Basler Zeitung habe aus dem Artikel fälschlicherweise einen Zusammenhang zwischen einem Verbrechen und einer Überbauung abgeleitet, kann der Presserat diesen Vorwurf nicht nachvollziehen. Denn dem unbefangenen Leser dürfte nach der Lektüre des Artikels weiterhin klar sein, dass es vorliegend weder der Bauherrschaft noch den Mitbewohnern einer Liegenschaft oder Überbauung angelastet werden kann, dass ein mutmasslicher Krimineller dort wohnt oder gewohnt hat."