Der Presserat hat eine Beschwerde des Vereins gegen Tierfabriken Schweiz (VgT) gegen den Beobachter abgewiesen. Der VgT bot dem Magazin eine umfangreiche Dokumentation über ein Käsereiproduktelabel an. Die Zeitschrift veröffentlichte in der Folge nur einen kurzen Beitrag, ohne den Verein darin zu erwähnen.
Dem VgT habe bewusst sein müssen, dass die Zeitschrift die ihr zugespielten Informationen überprüfen sowie Stossrichtung und Umfang eines Berichts in eigener Regie festlegen würde, so die Argumentation des Presserats. Zwar erscheine es etwas fragwürdig, dass der "Beobachter" den VgT im Artikel nicht erwähnte. Die Zeitschrift habe aber weder Formulierungen noch Fotos aus der VgT-Dokumentation verwendet.
Journalisten dürfen sich bei der Beschaffung von Informationen keiner unlauteren Methoden bedienen. Wer Medienschaffenden Informationen anvertraut, kann aber nicht erwarten, dass diese in Umfang und Stossrichtung unverändert veröffentlicht werden. Dies gilt insbesondere für Informationen von Interessevertretern. Redaktionen sollten ihre Informanten auf diese Spielregeln hinweisen.