Medien sind nicht verpflichtet, Medienmitteilungen von Behörden, Organisationen und Berufsverbänden zu veröffentlichen. Falls sie dies jedoch tun, haben sie sich bei der Bearbeitung an die berufsethischen Regeln zu halten und insbesondere die von schweren Vorwürfen Betroffenen anzuhören. Bei der Veröffentlichung derartiger Vorwürfe muss sich die Leserschaft zudem aufgrund der veröffentlichten Fakten eine eigene Meinung bilden können. An diese Grundsätze erinnert der Presserat in einer am Dienstag veröffentlichten Stellungnahme.
Im März 2002 druckten die drei Tessiner Tageszeitungen eine gemeinsame Medienmitteilung des Tessiner Kantonsarztes und verschiedener Verbände ab, mit denen diese auf einen Artikel des Konsumentenmagazins Scelgo Io zum Thema Impfungen bei Säuglingen und Kleinkindern reagierten. Die Medienmitteilung warf dem Konsumentenmagazin Unkorrektheiten, Ungenauigkeiten sowie die willkürliche Manipulation von Aussagen vor. Scelgo Io wandte sich daraufhin an den Presserat und rügte sinngemäss, das Giornale del Popolo habe im ausführlichsten der veröffentlichten Berichte ausschliesslich das Communiqué kommentiert, ohne eine Stellungnahme des Konsumentenmagazins einzuholen; zudem seien wichtige Informationen unterschlagen worden. Die Redaktion des Giornale del Popolo wies die Beschwerde als unbegründet zurück.

