Beschwerde gegen La Liberté teils gutgeheissen

Presserat - Unvollständige Berichterstattung über teilweisen Freispruch.

Bei der Berichterstattung über ein zweitinstanzliches Verfahren ist das Publikum deutlich darauf hinzuweisen, in welchen Punkten der Angeschuldigte im Vergleich zum erstinstanzlichen Prozess teilweise freigesprochen worden ist. Zu diesem Schluss ist der Presserat in einer am Dienstag veröffentlichten Stellungnahme gelangt.

Im Juni 2003 berichtete La Liberté über einen in Frankreich gegen den Vertreter von Hersant Schweiz, Jacques Richard, geführten Strafprozess. Dieser habe gegen eine erstinstanzliche Verurteilung zu sechs Monaten Freiheitsentzug auf Bewährung und einer Busse von 6000 Euro wegen Begünstigung und Veruntreuung appelliert. Anfangs Juli berichtete die Zeitung, über die Verurteilung durch den Appellationshof zu 3000 Euro Busse wegen Begünstigung. Der Artikel hat die Reduktion des Strafmasses beschrieben, ohne jedoch den Freispruch wegen Veruntreuung ausdrücklich zu erwähnen. Die beiden identischen Artikel erschienen auch im Genfer Le Courrier, und zwar wegen eines Kooperationsabkommens mit der Liberté. Jacques Richard gelangte daraufhin an den Presserat und beanstandete die gegen ihn geführte "Kampagne". Die beiden Zeitungen wiesen die Beschwerde als unbegründet zurück.