Die Privatsphäre ist nicht verletzt, wenn eine Zeitung Aufnahmen eines öffentlich zugänglichen Anlasses abdruckt, auf denen nackte TeilnehmerInnen erkannt werden können. Dies gilt jedenfalls dann, wenn im Bild weder einzelne Personen noch anatomische Details hervorgehoben werden. Zu diesem Schluss ist der Presserat in einer am Dienstag veröffentlichten Stellungnahme gelangt.
Im Juli 2002 berichtete Le Matin in Text und Bild über die auf der Neuenburger Arteplage der Expo 02 vom New Yorker Künstler Spencer Tunick gemachten Aufnahmen von 1300 nackten Personen. Der Neuenburger Journalistenverband (Association neuchâteloise des journalistes) beschwerte sich daraufhin beim Presserat darüber, dass Le Matin entgegen dem Willen der Betroffenen anstelle der blossen Abbildung einer anonymen nackten Masse einzelne Personen blossgestellt und damit ihre Privatsphäre und Menschenwürde verletzt habe. Le Matin wies die Beschwerde als unbegründet zurück.