15.04.2003

Presserat

Beschwerde gegen Le Matin gutgeheissen

Ungerechtfertigte Publikation eines Dementis zu einem Gerücht.

Die Notwendigkeit, ein weit verbreitetes Gerücht zu dementieren, kann es ausnahmsweise rechtfertigen, dieses öffentlich zu machen. Im Zusammenhang mit einer gegenüber der Bundesrätin Micheline Calmy-Rey im Vorfeld ihrer Wahl kolportierten unbedeutenden Klatschgeschichte war diese Voraussetzung für eine berufsethisch gerechtfertigte Veröffentlichung jedoch nicht gegeben. Zu dieser Schlussfolgerung ist der Presserat in einer am Dienstag veröffentlichten Stellungnahme gelangt.

Im Mai 2001 veröffentlichte Le Matin einen verhältnismässig gross aufgemachten dreispaltigen Bericht mit dem Titel "Lächerliche Gerüchte". Darin wurde ein angeblich im Bundeshaus kolportiertes Gerücht dementiert, wonach die damalige Bundesratskandidatin einen Geliebten in der Genfer Finanzverwaltung gehabt habe, um an Finanzdaten zu gelangen. Der Chefredaktor von Le Matin rechtfertigte die Veröffentlichung des Berichts damit, dass das Gerücht in Genf stark verbreitet gewesen sei. Der Berichte veranlasste das Syndicat lémanique des journalistes zu einer Beschwerde an den Presserat.


Kommentar wird gesendet...

KOMMENTARE

Kommentarfunktion wurde geschlossen