Am 23. Juni 2003 beschwerte sich X. beim Presserat über die Behandlung von mehreren seiner Leserbriefe durch die Redaktion der NZZ. Obwohl diese das Interesse an seinen Zuschriften bekunde, lehne sie deren Abdruck mit rein formalen Argumenten (beschränkter Platz) oder gar ohne Angabe von Gründen ab.
Der Beschwerdeführer macht unter Berufung auf die Richtlinie 5.2 zur "Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten" geltend, die berufsethischen Regeln würden auch für Leserbriefe gelten. Dies sei insofern zutreffend, als die Bearbeitung von Leserbriefen (z.B. Kürzungen) nicht willkürlich erfolgen darf und die Redaktionen zudem verpflichtet sind, keine offensichtlich ehrverletzenden oder diskriminierenden Leserbriefe zu veröffentlichen, wie der Presserat in einer Stellungnahme vom Dienstag schreibt.