Rüge für den «Blick» vom Schweizer Presserat: Laut einer am Montag publizierten Stellungnahme hat die Zeitung in einem Gerichtsbericht zu viele Angaben über den Angeklagten publiziert und so eine Identifizierung möglich gemacht. Eine entsprechende Beschwerde wurde teilweise gutheissen.
Im Oktober 2017 berichtete «Blick» zwei Mal über den Fall eines Filmers, der sich wiederholt an einer Minderjährigen vergangen haben soll. Die Zeitung nannte den Vornamen und den ersten Buchstaben des Nachnamens – ferner Alter, Herkunftsregion, heutige Wohnregion und einige Fakten aus dem Filmschaffen des Beschuldigten. Dazu publizierte die Zeitung ein Bild des Mannes, auf welchem ein Balken die Gesichtspartie abdeckte.
Zu viele Angaben, befindet der Presserat in einer aktuellen Stellungnahme. Die Informationen «ermöglichen in der Summe die Identifizierung von X». Da dafür kein öffentliches Interesse bestanden habe, «verletzte ‹Blick› in diesem Fall die Richtlinie 7.2 (Identifizierung)».
Später berichtete das Ringier-Blatt über das Urteil gegen X. Dabei wies die Boulevardzeitung nicht darauf hin, dass das Urteil nicht rechtskräftig ist. Dieser Hinweis ist nach Ansicht des Presserats jedoch zwingend. (sda/maw)