25.05.2023

Basler Zeitung

Bundesgericht gibt Tamedia weitgehend recht

Im Rechtsstreit zwischen Tamedia und der Wirtschaftskammer Baselland hat das Bundesgericht das begründete Urteil veröffentlicht. Darin hat es die Beschwerde des Verlagshauses und eines Journalisten der Basler Zeitung zum grossen Teil gutgeheissen.
Basler Zeitung: Bundesgericht gibt Tamedia weitgehend recht
Tamedia ist im Streit gegen Wirtschaftskammer weitgehend erfolgreich. (Bild: Keystone/Christian Beutler)

Das Bundesgericht hat in dem am Mittwoch veröffentlichten Urteil gut drei Viertel der Rügen von Tamedia und dem Journalisten gutgeheissen. Die Basler Zeitung (Baz) wird somit weniger Medienberichte, beziehungsweise Passagen daraus, aus ihren Publikationen löschen müssen, als es die Wirtschaftskammer verlangte.

Das Urteils-Dispositiv hat das Bundesgericht im April publiziert (persoenlich.com berichtete). Aus der Begründung geht hervor, dass der Fall zur Neubeurteilung im Sinne der bundesgerichtlichen Erwägungen an das Kantonsgericht zurück geht. Dieses wird darüber entscheiden müssen, ob aufgrund der geringen Zahl der als unlauter zu qualifizierenden Berichte eine Publikation des Urteils erfolgen muss.

In den zwölf umstrittenen Artikeln berichtete die BaZ über den Aufbau der Wirtschaftskammer und deren verbandseigene Familienausgleichskasse Gefak. Thematisiert wurde auch die Arbeitsmarktkontrolle im Bereich des Baugewerbes. Diese hatte die öffentliche Hand mit Leistungsverträgen an Sozialpartner wie die Gewerkschaft Unia und die Wirtschaftskammer delegiert.

Die Sozialpartner setzten dafür zunächst die zentrale Arbeitsmarktkontrolle (ZAK) und die zentrale Paritätische Kontrollstelle (ZPK) ein. Die ZAK wurde ab 2017 durch den neu gegründeten Verein Arbeitsmarktkontrolle für das Baugewerbe (AMKB) abgelöst.

Mehrere Player

Die ZPK beauftragte die AMKB zudem mit den Kontrollen, die in den Geltungsbereich des Gesamtarbeitsvertrags (GAV) für das Ausbaugewerbe fallen. Der Journalist schrieb über die aus seiner Sicht fragwürdige Vorgehensweise der ZAK, die für die Durchführung der Kontrollen entgeltliche Dienste der Arbeitsmarkt-Services AG (AMS) in Anspruch nahm.

Bei der AMS handelt es sich um eine Tochtergesellschaft der Wirtschaftskammer. In diesem Zusammenhang stand die Weiterverrechnung von Verwaltungskosten der AMS an die ZAK im Zentrum der Berichterstattung.

Im Weiteren befasste sich der Journalist mit einem SECO-Verfahren, das die Klärung von Missbrauchsvorwürfen beim Kontrollwesen durch die Sozialpartner zum Gegenstand hatte (Urteil 4A_340/2022 vom 18.4.2023). (sda/cbe)



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