Die beiden Frauen legten Beschwerde beim Presserat ein, weil sie damit ohne ihre Einwilligung identifiziert worden seien. Die gemachten Angaben über sie hätten gereicht, um sie mit einer einfachen elektronischen Suche zu identifizieren.
Der Presserat entschied die Frage der Identifizierung zwar zugunsten der Beschwerdeführerinnen, wie er am Freitag mitteilte. Der volle Vorname und die Initiale des Nachnamens sowie einige weitere Angaben reichten aus Sicht des Presserats aus, um die beiden Personen schnell zu identifizieren.
Hätten die Zeitungen auch den Vornamen gekürzt oder – noch besser – zwei fiktive Initialen verwendet («Name der Redaktion bekannt»), wäre die Identifikation kaum oder gar nicht möglich gewesen, schreibt der Presserat.
Bewusst Öffentlichkeit gesucht
Dennoch wies der Presserat die Beschwerden ab. Er entschied, dass die beiden Frauen mit ihrer Aktion, also der medienwirksamen Besetzung des Eingangs der Credit Suisse, bewusst die Öffentlichkeit suchten. Deshalb könnten sie sich nicht auf den Schutz vor einer Identifizierung, das heisst, den Schutz ihrer Privatsphäre berufen.
Tagesanzeiger.ch und die SonntagsZeitung berichteten im September 2020 in einer Recherche darüber, wer im Sommer 2019 an der Besetzung des Credit Suisse-Sitzes am Zürcher Paradeplatz beteiligt gewesen sei. Der Autor kam zum Schluss, dass etwa ein Drittel der Teilnehmerinnen und Teilnehmer aus dem Ausland gekommen sei. Rund 50 Demonstrierende seien in der Folge gebüsst worden.
Im Text wurde auf mehrere damals Anwesende eingegangen, unter anderem auf eine im deutschen Grenzgebiet wohnhafte Frau und eine weitere Frau aus Basel. Beide wurden mit vollem Vornamen und der Initiale des Nachnamens genannt und zu beiden wurden weitere Angaben gemacht. (sda/cbe)