Darf laut Bundesgericht ein wenig einseitig sein

Privat-TV - Nicht verpflichtet politisch neutral zu sein.

Private Fernsehsender sind nicht verpflichtet, vor Wahlen und Abstimmungen völlig neutral zu berichten. Laut Bundesgericht ist ihnen eine gewisse Einseitigkeit erlaubt. Allerdings darf das Gezeigte nicht in politische Propaganda ausarten.

Die UBI kam zum Schluss, dass die Sendung tatsächlich das Gebot der Sachgerechtigkeit verletzt habe. Die II. Öffentlichrechliche Abteilung des Bundesgerichts hat die dagegen erhobene Beschwerde von Presse TV an ihrer Sitzung vom Freitag nun aber gutgeheissen. Die Richter erinnerten in ihrer Beratung daran, dass nur die SRG als Service- public-Anbieter dem Gebot der Vielfalt verpflichtet ist, zu dem auch die Vielfalt der Ansichten gehöre. Privaten Anbietern sei dagegen eine gewisse Einseitigkeit erlaubt.

Allerdings seien Private gleich wie die SRG dem Gebot der Sachgerechtigkeit unterworfen. Dieses verlange zwar nicht, dass sämtlich Argumente umfassend ausgebreitet werden müssten. Immerhin seien aber andere Meinungen soweit wichtig aufzuzeigen. Reine politische Propaganda und manipulative oder falsche Berichterstattung wäre laut Gericht in diesem Sinne sicher nicht mehr als sachgerecht zu betrachten. Im konkreten Fall sei die Sendung von "Cash-TV" aber nicht zu beanstanden. Die Gegenargumente seien bekannt gewesen und auch zur Sprache gekommen.

Nicht einverstanden war das Bundesgericht am Freitag noch mit einem weiteren Entscheid der UBI. Betroffen ist in diesem Fall ein Beitrag im Nachrichtenmagazin "10 vor 10" von 2009. Darin wurde dem Zuschauer die These unterbreitet, dass die FDP eng mit der Pharmalobby verbandelt sei.

Dazu wurde unter anderem angeführt, dass drei FDP-Politiker parlamentarische Besucherkarten an Pharma-Leute abgegeben hätten. In der Sendung kamen auch FDP- Parlamentarier und der damalige FDP-Bundesrat Pascal Couchepin zu Wort, welche die These der Verbandelung mit teils harrschen Worten von sich wiesen. Die UBI hatte auch in diesem Beitrag einen Verstoss gegen das Sachgerechtigkeitsgebot gesehen, ist vom Bundesgericht auf Beschwerde der Schweizerischen Radio- und Fernsehgesellschaft SRG nun aber ebenfalls eines Besseren belehrt worden.

Nach Ansicht des Gerichts war es den Zuschauern möglich, sich eine eigene Meinung zu bilden. Es sei klar ersichtlich gewesen, dass die fragliche These umstritten sei. Die gezeigten Fakten seien korrekt, wenn auch bezüglich des Themas kaum aussagekräftig gewesen. (sda)