Der Presserat hat die Beschwerde eines Zürcher Staatsanwalts gegen die SonntagsZeitung teilweise gutgeheissen. Seine Stellungnahme zu einer Aufsichtsbeschwerde der Bank Vontobel gegen ihn hätte laut Presserat "zwingend in den Artikel gehört". Die SonntagsZeitung hatte im letzten Frühling über die Aufsichtsbeschwerde berichtet, die von der Bank Vontobel im Zusammenhang mit einem Strafverfahren gegen ehemalige Kadermitarbeiter der Bank eingereicht worden war. Kritisiert wurden "die Methoden der Zürcher Staatsanwaltschaft".
Der Staatsanwalt beanstandete in seiner Beschwerde an den Schweizer Presserat das Vorgehen der Journalisten bei der Wahrheitssuche, einen "Missbrauch des Quellenschutzes", die Unterdrückung einer Stellungnahme und die Unterlassung einer gebotenen Berichtigung. Angesichts der schweren Vorwürfe hätte sich die Zeitung gemäss Presserat nicht damit begnügen dürfen, das Dementi des Leitenden Staatsanwalts abzudrucken, wonach "keine Amtsgeheimnisverletzung erkennbar" sei, heisst es in der am Freitag veröffentlichten Stellungnahme des Presserates.
Abgeweisen hat der Presserat dagegen weitere Punkte der Beschwerde des Staatsanwalts. So hat die Zeitung genügend recherchiert und nicht gegen den Artikel zur Wahrheitssuche der "Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten" verstossen. Auch ist beim Hinweis auf zwei von der Bank in Auftrag gegebene "Rechtsgutachten von unabhängiger Seite" die Wahrheitspflicht nicht verletzt worden. Die SonntagsZeitung sei dashalb nicht zum Abdruck einer Berichtigung verpflichtet gewesen, hält der Presserat fest.
Besondere Empfindlichkeit fehl am Platz
Der Zeitungsartikels vom 21. Mai 2006 beschrieb die Aufsichtsbeschwerde der Bank Vontobel gegen den Staatsanwalt. Dieser soll Anleger "auf suggestive Art gefragt haben, ob sie sich durch Transaktionen, die über Vontobel abgewickelt wurden, geschädigt fühlen". Die Vorwürfe liefen auf Amtsgeheimnisverletzung hinaus, hiess es im Artikel. Die Oberstaatsanwaltschaft wies am 26. Juli die Aufsichtsbeschwerde ab.
Besondere Empfindlichkeit gegenüber Kritik an der Amtsführung eines Staatsanwalts hält der Presserat für fehl am Platz. Berufsethisch seien auch einseitige, parteiergreifende und fragmentarische Standpunkte zulässig. Bei schweren Vorwürfen müsse jedoch die Stellungnahme der Betroffenen im gleichen Medienbericht kurz und fair wiedergegeben werden. Die SonntagsZeitung habe zwar das Dementi des Vorgesetzten des Staatsanwalts abgedruckt, wonach "keine Amtsgeheimnisverletzung erkennbar" sei, schreibt der Presserat.