Die privaten Sender fordern gleiche Spiesse für alle

RTVV-Teilrevision - Kritik entzündet sich an der neuen Verbreitungspflicht für HBBTV-Signale.

Die Teilrevision der Radio- und Fernsehverordnung (RTVV) verfolgt den primären Zweck, das «hybride Fernsehen» (Hybrid Broadcast Broadband TV, HBBTV) in der Schweiz zu regulieren. Dies ist notwendig geworden, da sowohl die SRG wie auch die privaten Schweizer TV-Veranstalter angekündet haben, 2015 HbbTV einführen zu wollen. Gemäss dem RTVV-Entwurf vom 12. Juni 2014 sind die Verbreiter von Fernsehprogrammen zukünftig verpflichtet, HBBTV-Signale der SRG und anderer konzessionierter bzw. zugangsberechtigter Programme mit zu verbreiten. Hingegen unterlässt es das Bakom, die entsprechende Verpflichtung auf nicht konzessionierte private Programme auszudehnen. Dagegen wehren sich alle relevanten privaten, sprachregionalen Sender und fordern gleiche Spiesse für private TV-Veranstalter, wie es in einer Mitteilung vom Montag heisst.

Hybride Fernsehdienste bieten den TV-Veranstaltern die Möglichkeit, ergänzende Inhalte zu ihrem Programm zu verbreiten, etwa Hintergrundinformationen zum Programm, zusätzliche Sendungen aus ihrem Archiv oder den Zugang zu ergänzenden Online-Angeboten. Der Revisionsentwurf des RTVV sieht nun vor, das "hybride Fernsehen" in Ergänzung der "gekoppelten Dienste" zuzulassen.


Die Kritik der privaten TV-Veranstalter entzündet sich an der neu statuierten Verbreitungspflicht für HBBTV-Signale. Der Revisionsentwurf der RTVV sieht nämlich eine Mitverbreitungspflicht mit Aufschaltungspflicht nur für die SRG und andere konzessionierte Programme vor. Bei privaten nationalen oder sprachregionalen Fernsehprogrammen wie die der Sender 3+, 4+, 5+, TeleZüri, TV24, StarTV und joiz beschränkt sich die Verbreitungspflicht auf gekoppelte Dienste für Sinnesbehinderte. Damit laufen die privaten TV-Veranstalter Gefahr, von den neuen (kommerziellen) Möglichkeiten des hybriden Fernsehens ausgeschlossen zu werden. Eine Verbreitung der HBBTV-Signale liegt im Ermessen der TV-Verbreiter. Darum fordern nun die privaten TV-Veranstalter gleiche Spiesse und mahnen die Diskriminierung der Privaten gegenüber der SRG an.


Gefährdung der Meinungs- und Angebotsvielfalt
"Der Staat hat auch im Falle der digitalen Verbreitung sicherzustellen, dass Fernsehprogramme das Publikum erreichen", sagt 3+-Senderchef Dominik Kaiser und zitiert dabei Rolf Weber, Verfasser des massgebenden Kommentars zum Rundfunkrecht. "Das ist eine Voraussetzung für die verfassungsrechtlich garantierte Medienfreiheit." Und Markus Gilli, Chefredaktor der TV-Senderfamilie der AZ Medien, ergänzt: "Das RTVG sieht ausdrücklich vor, dass allen Programmveranstaltern der Zugang zur Aufbereitung der Programme zu chancengleichen, angemessenen und nicht diskriminierenden Bedingungen zu gewährleisten ist." Die Knappheit der zur Verfügung stehenden Kanäle sei in Zeiten der digitalen Verbreitung ein Scheinargument, so Gilli in der Mitteilung.

Integrale Verbreitung für Fernmeldedienstanbieter zumutbar
Für Fernmeldedienstanbieter sei es zumutbar, Fernsehprogramme integral verbreiten zu müssen, meint auch joiz CEO Alexander Mazzara. Schliesslich profitieren diese schon heute von weltweit einmaligen Privilegien wie zum Beispiel geringe Gebühren an die Verwertungsgesellschaft oder Catch-Up TV. In allen anderen europäischen Ländern können TV-Veranstalter nämlich einem Fernmeldedienstanbieter die Programmverbreitung verbieten oder substantielle Vergütung für die Einspeisung verlangen. StarTV-Inhaber Paul Grau konklusiert unmissverständlich: "Die vom Bakom vorgeschlagene Lösung verschiebt das Ungleichgewicht in einem für die Zukunft der privaten TV-Veranstalter entscheidenden Bereich weiter zugunsten der Fernmeldedienstanbieter und der SRG. Das können wir nicht akzeptieren." (pd)

Bild: Ausschnitt SRF+, srf.ch