Die Namen von Personen, die in Strafverfahren verwickelt sind, dürfen ungeachtet der Schwere des Vergehens nicht in allen Fällen von den Medien publik gemacht werden. Der Presserat hat zwei von drei entsprechenden Beschwerden gutgeheissen.
Zulässig war laut Presserat die Namensnennung durch den Blick im Falle des Walenstadter Dekans, der Ministranten sexuell missbraucht hatte. Ein Pfarrer befinde sich in moralischen Fragen in einer exponierten öffentlichen Stellung. Zudem seien der Name und die Taten anlässlich eines Gottesdienstes öffentlicht bekannt gemacht worden.
Selbst die Bezeichnung "Sex-Pfarrer" erachtet der Presserat in seiner am Dienstag veröffentlichten Stellungnahme als kommentierende Wertung für zulässig. Die dieser Bezeichnung zu Grunde liegenden Fakten seien für die Leserschaft erkennbar gewesen und hätten ohne weiteres eingeordnet werden können, argumentiert der Presserat.
In einem anderen Fall war die Namensnennung durch den Blick laut Presserat unverhältnismässig. Ein Mörder und seine indirekt durch eine Gerichtsberichterstattung betroffenen Angehörigen hätten ungeachtet der Verwerflichkeit und Abscheulichkeit einer Tat ein Recht auf Wahrung der Privatsphäre.
Nicht gerechtfertigt war auch die Namensnennung durch das Wochenblatt (Anzeiger für das Schwarzbubenland und Laufental) im Falle eines Bezirksschullehrers, der sich als Konsument von Internet-Kinderpornografie geoutet hatte. Die Zeitung hätte auf die Nennung des Namens verzichten sollen. Die Schulbehörde hatte den Namen in einem Communiqué absichtlich bekannt gegeben, weil der Lehrer geständig war und um andere Lehrer der Kreisschule vor Verdächtigungen zu schützen.