Das Bundesgericht hat einen UBI-Entscheid, wonach der Kassensturz-Beitrag über den Schönheitschirurgen Dr. Peter Meyer-Fürst die Konzession verletzt habe, aufgehoben und eine entsprechende Beschwerde der SRG gutgeheissen. Mit der Feststellung, die Persönlichkeit Peter Meyer Fürsts sei verletzt worden, habe die UBI ihre vom Gesetz eingeräumte Prüfungskompetenz überschritten, begründet das Bundesgericht seinen Entscheid, wie das Schweizer Fernsehen mitteilt. Darüber, ob tatsächlich eine Persönlichkeitsverletzung vorliege, hätten die zuständigen Stellen, die Meyer-Fürst selbst angerufen hat, zu befinden.
Beim behandelten Fall geht es um den zweiten von zwei Kassensturz-Beiträgen über Meyer-Fürst, ausgestrahlt am 6. Februar 2006. Eine Drittperson war an den Ombudsmann und später an die UBI gelangt. Die UBI fällte am 31. August 2007 einen viel diskutierten Entscheid. Sie befand, dass das Sachgerechtigkeitsgebot nicht verletzt worden sei. Aufgrund der vermittelten Informationen habe sich das Publikum ein eigenes Bild über die Relevanz der Vorwürfe machen können.
Hingegen fand die UBI, dass der Beitrag in gravierender Weise und ohne sachliche Notwendigkeit in die Privatsphäre von Peter Meyer-Fürst eingegriffen habe. Damit habe der Kassensturz den "rundfunkrechtlichen Persönlichkeitsschutz" verletzt. Gegen diesen Entscheid hat die SRG nun erfolgreich ans Bundesgericht rekurriert.
Das nun gefällte Urteil hält fest, dass die Aufsichtsrolle der UBI sich "ausschliesslich auf die Einhaltung rundfunkrechtlicher Regeln" beschränke. Für die Verletzung anderer Normen (zB. Strafrecht, Persönlichkeitsrecht, unlauterer Wettbewerb, usw.) bleiben die ordentlichen Zivil- und Strafgerichte zuständig. Die Programmaufsicht diene dem Schutz der unverfälschten Willens- und Meinungsbildung der Öffentlichkeit und nicht in erster Linie der Durchsetzung privater Anliegen.
Zudem handle es sich beim angerufenen Persönlichkeitsrecht um ein höchstpersönliches Recht, das nicht übertragbar sei. Das schliesse aus, dass Dritte (im vorliegenden Fall der nicht direkt betroffene Beschwerdeführer) dieses Recht anrufen können.