Ein in der "NZZ" vom Freitag, 16. September erschienener Artikel (vgl. Bild unten) sorgte vor dem Wochenende für Nervosität an der Falkenstrasse: In einem Text über den verdächtigten UBS-Investmentbanker wurden Tweets aus einem Twitter-Spam-Account zitiert. Somit basierten sämtliche Details im Artikel über Kweku Adoboli aus Tweets, welche nicht vom Beschuldigten stammen.
Der Text war nicht nur in der "NZZ"-Printausgabe abgedruckt, sondern ebenfalls auf nzz.ch zu lesen - bis er am späteren Freitagnachmittag von der Webseite entfernt wurde.
Diesen Lapsus erkannte die "NZZ" und reagierte rasch: Peter Hogenkamp, Leiter Digitale Medien, entschuldigte sich über Twitter (vgl. Bild unten). Ausserdem wurde in der Samstagsausgabe ein Korrigendum publiziert, worin die "NZZ" erklärte: "Die in der NZZ vom 16. 9. 11 zitierten Tweets des Kurznachrichtendienstes Twitter stammen offensichtlich von einem in der Vergangenheit angelegten Spam-Account, der zufällig auf den Namen des mutmasslichen Milliardenbetrügers lautet. Die Tweets haben somit keine Relevanz."
Dieses Beispiel verdeutlicht die Schwierigkeiten mit Sozialen Netzwerken als Recherchegrundlagen exemplarisch. Doch generell fragt man sich im Fall Adoboli: Inwiefern ist die Veröffentlichung privater Fotos und Details über den verdächtigten Investmentbanker rechtens? "Nicht alles, was auf Facebook ist, darf indessen auch über die Medien verbreitet werden. Vielmehr muss ein öffentliches Interesse, ein Berichterstattungsinteresse, bestehen, sagt der im Medienrecht tätige Rechtsanwalt Thomas Rieser. Was gilt: Dürfen Journalisten grundsätzlich Fotos und Informationen aus Facebook und Twitter verwenden? Lesen Thomas Riesers Blog-Beitrag auf blog.persoenlich.com. (eh)