22.07.2021

SRG

Filmemacher muss 30'000 Franken zurückzahlen

Der Film «Aladin» von Simon Bischoff entspricht nicht den inhaltlichen Abmachungen, so das Bundesgericht.

Der Schweizer Filmemacher Simon Bischoff muss der Schweizerischen Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG) wegen eines aufgelösten Vertrags für den Film «Aladin – Weg ins Paradies» 30'000 Franken zurückzahlen. Dies hat das Bundesgericht entschieden. Der Film entspreche nicht den inhaltlichen Abmachungen.

Die SRG habe nicht damit rechnen müssen, dass Bischoff einen Film über die sexuellen Ausbeutung und den sexuellen Missbrauch halbwüchsiger Migranten abliefere. Vielmehr sei ein Film geschuldet gewesen, der den Weg eines jungen marokkanischen Strassenjungen zum bildenden Künstler beschreibe. Bei seiner Migration nach Europa werde der Junge von einem älteren Europäer unterstützt.

Zu diesem Schluss kommt das Bundesgericht in einem am Donnerstag veröffentlichen Urteil. Es stützt damit einen Entscheid des Zürcher Obergerichts vom Januar.

Nicht gelten lässt das Bundesgericht das Argument Bischoffs, dass er schon in seinen früheren Filmen Beziehungen von jüngeren zu älteren Männern thematisiert habe. Die SRG habe als vertragserfahrene Partei gewusst, worauf sie sich einlasse.

«Werkmangel» bejaht

Im Film wird eine Szene gezeigt, bei der ein älterer Europäer namens Hans den jungen Marokkaner Aladin beim Duschen filmt. Gemäss dem Zürcher Obergericht mache der Film keine klare Aussage über das Alter Aladins.

Die Szene suggeriere ein sexuelles Verhältnis zwischen Hans und Aladin, und dass es dem jungen Marokkaner dank der sexuellen Beziehung gelinge, nach Europa auszureisen. Dies werde als üblich und unproblematisch hingestellt und laut dem Obergericht nicht kritisch hinterfragt.

Das Obergericht bejahte deshalb, dass ein «Werkmangel» vorliege, und dass Bischoff der SRG 30'000 der bereits ausbezahlten 45'000 Franken zurückzahlen muss. Bischoff hatte gefordert, dass die ihm gemäss Vertrag noch zustehenden 25'000 Franken ausbezahlt werden.

Umstrittene inhaltliche Vorgaben

Bischoff wollte den Film nicht im Sinne der SRG ändern, wie das Urteil zeigt. Er hat vor Bundesgericht festgehalten, dass es keine inhaltlichen Vorgaben gegeben habe.

Im Vertrag sind tatsächlich keine solchen enthalten. Die Vorinstanzen und das Bundesgericht nehmen jedoch an, dass die SRG aufgrund eines Dossiers mit Vorarbeiten zum Film, nicht von einem Film zu sexueller Ausbeutung habe ausgehen müssen.

Die Rückweisung des Films durch die SRG führte dazu, dass verschiedene Künstler die Medienanstalt im Jahr 2013 in einem offenen Brief als homophob bezeichneten.

Bischoff schrieb in seiner Beschwerde ans Bundesgericht, das Zürcher Obergericht tue sich mit der Abgrenzung der Begriffe Homoerotik und Pädophilie schwer. Es habe seinen Film willkürlich als pädophil abqualifiziert. Dabei habe keine Szene etwas mit Pädophilie zu tun. (Urteil 4A_136/2021 vom 26.5.2021) (sda/cbe)



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