Freispruch für deutschen Dienstleistungsbetrieb

TV-Glücksspiele - Bezirksgericht Zürich hebt Urteil auf.

Das Zürcher Bezirksgericht hat am Dienstag einen deutschen Dienstleistungsbetrieb vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das Lotteriegesetz freigesprochen. Es hat damit ein Urteil des Zürcher Statthalteramtes gegen TV-Glücksspiele aufgehoben. Wegen Verdachts auf Verstösse gegen das Lotteriegesetz hatte der Kanton Zürich Anfang 2005 Strafanzeige gegen mehrere TV-Sender beim Zürcher Statthalter eingereicht. Dieser entschied im vergangenen Dezember, dass die angebotenen TV-Glücksspiele illegal waren.

Die TV-Sender, darunter Sat.1 Schweiz, Kabel 1 und DSF (Deutsches Sportfernsehen) wurden zu Geldbussen verurteilt. Zudem sollten sie die aus den Spielen erzielte Gewinne dem Kanton Zürich abliefern. Auch die Firma, die für die Sender solche Glücksspiele organisiert hatte, wurde zu einer Busse verurteilt. Im Gegensatz zu den TV-Sendern rekurrierte deren Geschäftsführer darauf gegen das Urteil.

Er sei kein Fernsehveranstalter, sondern lediglich ein technischer Dienstleistungsbetrieb, verteidigte sich der Geschäftsführer am Dienstag vor dem Zürcher Bezirksgericht. Mit dem Inhalt habe er nichts zu tun gehabt. Zudem sei er davon ausgegangen, dass solche Spiele in der Schweiz legal seien. Der 51-jährige forderte einen Freispruch.

Das Gericht folgte seinen Argumenten. Dem Angeklagten könne nicht nachgewiesen werden, dass er über die Spiele alle Details gewusst habe. Zudem habe er keinen Einfluss auf die Sendungen. Das Bezirksgericht sprach ihn deshalb vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das Lotteriegesetz frei.

Gleiche Masche

Die TV-Spiele verliefen nach der gleichen Masche: Der TV-Sender stellt eine Quiz-Frage, das Publikum kann sich per 0901-Nummer beteiligen. Nach dem Zufallsprinzip ausgewählte Zuschauer werden dann zum Spiel zugelassen. Allen Anrufenden wird jedoch die Gebühr von 1.50 Franken verrechnet.